Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Nro. 30. 1 3 1.4. 311 
Königlich- Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatkt. 
  
Samstag, 3. Sept. 
  
Königl. Staacs Ministerialt-Drerec, die Ober= Aufslcht über die Waisen, Cassen 
im Keiche betr. d. d. 368. Aug. 1314. 
Da Se. Königl. Mas. die Ober, Aufsscht über die im Reiche noch bestehenden 
Waisen-Cassen, mit Ausnahme dersenigen, welche mit der Königl. Ober-Finanz= Kam- 
mer vereinigt sind, der unter dem Präsidie des Staatsraths v Orto den 17. Aug. 1812. 
gnädigst niedergesetzten Königl. Commisston mit übertragen haben wollen: so wird solches 
hiedurch mit dem Anfügen bekannt gemacht,) daß alle Berichte in diesen Angelegenheiten 
an die gedachte Königl. Commissson zu erstatten sind. Decretum, Stuteg. im Königl. 
Staats-Ministerium) den 28. Aug= 1814. Ad Mand. Sacr. Reg. M#j. 
Rechts „ erkenntnisse des Königl. Ob. Appellations, Tribunals. 
1) In der UAppellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium, zwischen 
den Erben des Börgermeisters Renner von Dornstedt und dessen Streicgenossen, Kläger, 
Appellaten, nun, und den Hinterbliebenen des Bürgermeisters Wekherlin von Canstadt, 
Beklagten, Appellanten, jezt Appellaten, eine Lieferungs-Gesellschaft betreffend, wird die 
Urthel der nächstvorigen Instanz nach ihrem ganzen Innhalt bestätigt. Tübingen, den 
J7. Aug. 1814. 
2) In der UAppellations-Sache von dem Könisl. Ober-Justiz, Collegium, zwischen 
der PMlegschaft der Friedrike Kreß von Neuenstadt, Bekl. Appellatin) nun Appellantin 
und der Juliane Reiner daselbst, Klagerin Appellantin, sezt Appellatin, die Nuzniessung 
groselterlichen Vermögens betreffend, wird die in Hinstcht ihrer Förmlichkeit bestehende 
zeuation wegen Mangels an einer gegruͤndeten Beschwerde durch Urthel verworfen. 
Ibi eod. 
Rechts-Erkennniße des Koͤn. Ober-Justiz-Collegiums. 
1) In der Appellations- Sache von Ochsenhausen zwischen Johann Muller zu Berk,
	        
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