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Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 77. Sept.
Königl. Verordnung über die Anwendung des Würctembergischen Reches in den neu
erworbenen Landestheilen, d. d. 12. Sept. 1614.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Würrtemberg 2c. 2c.
Wir haben durch fruhere Verordnungen Unsere allerhöchste Willens-Meinung zu er-
kennen gegeben, daß mit dem r. Januar des Jahrs 18207., und in den (pater erwor,
benen Landestheilen) von der Jeit der Einführung des Württembergischen Rechts in den-
selben, sämtliche statutarischen Gesetze der mit Unserem Königreiche zu einem Ganzen
vereinigten vormaligen Territorien und Gebiete ihre verbindende Kraft verlieren, und
von obgedachtem Zeitpunkte an die Alt-Württembergischen Gesetze als allgemein gelten-
des Recht angesehen werden sollen. .
" Dabei konnte jedoch Unsere allerhöchste Absicht nie dahin gehen, diesen Gesetzen eine
rükwirkende Kraft beyzulegen, und sie, zum Nachtheile bereits unter der Herrschaft der
vormaligen Gesetgebung wohlerworbener Rechte Unserer Unterthanen in den neu acquirir-
ten Landen anwenden zu lassen.
Gleichwohl ist aus vielen zur Kenntniß Unserer höheren Justiz-Scellen gekommenen
That, Sachen zu entnehmen gewesen, daß in Rüksicht der Anwendung des Würtcember=
gischen Rechts auf frühere Fälle mancherley Ungleichheiten in der Ansicht und Behandlungs-
art vorgekommen, auch noch jetzt vorhanden #ud, und Wir finden Uns daher bewogen,
über diesen Gegen stand folgende allgemeine und auf einige der häufigeren Fälle angewand-
ten Vorschriften zu ertheilen, nach welchen sich jedoch ohne daß deshalb bereits völlig er-
ledigte Rechts. Geschäfte und Angelegenheiten einer neuern Verhandlung unterzogen wer-
den dürfen,) sowohl Unsere Justiz= und andere Stellen, als überhaupt Unsere Unterthanen
pünktlich zu achten haben.
5. I. Die Rückwirkung der Württembergischen Gesehe wird nicht nur bey solchen
früheren Handlungen ausgeschlossen, welche vor der Einführung derselben als gänzlich ab-