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9. 7. Ein besonderer Grund zur Anwendung eines neuen Gesetzes auf die spaͤteren
Wirkungen eines fruͤheren, unter einem andern Hesetz errichteten Rechts-Geschaͤfts tritt
#alsdann ein) wenn verschiedene Rechts, Heschäfte, die in einem und eben demselben Rech:s,
Erkenntnisse z. B. einem Ganc= Prioritäts-Unctheil, in Hinsicht des rechtlichen Vorzugs
der aus ihnen entspringenden rechtlichen Forderungen beurtheilt werden mussen, und bey
deren einem Rechte nach dem alten, bei dem andern aber Rechte nach dem neuen Geseß
erworben wurden,) auf unvereinbare Wiise und dergestalc collidiren) daß die gleichzeitige
Anwendung von beyderley Rechten schlechthin unmöglich ist.
In solchen Fällen soll sederzeit das neue Gesetz für alle Rechts-Prätendenten Norm
des richterlichen Urtheils feyn.
§5. 8. In Betreff des Erbrechts der Eheleute, welche in den nen erworbenen Lan-
den vor Einführung der Wurctembergischen Gesetze ihre Ehe schlossen, gebem die Erb-
Verträge) oder testamentliche Verordnungen dieser Eheleute, sse mögen früher oder spä-
ter errichtet worden seyn, Jiel und Maß.
9. Wo keine besondere Anordnungen vorhanden sind, kann das Erbfolge, Recht
solcher Eheleute) sowohl was die Büter= Gemeinschaft, als die statutarische Portion be-
trifft, im Falle der Trennung der Ehe nach eingeführtem Württembergischen Rechte,
nicht anders, als nach dem Erbrechte, welches an dem Orte) wo sie bey Schließung der
Ehe als Unterthanen und Bürger ihren festen Wohnsts nahmen, und das zur Zeit dieser
Scbhliessung statt hatte) beurtheilt werden) es wäre dann, daß durch die ehemalige Ge-
ses gebüng spaterhin hierüber besondere Bestimmungen getroffen worden, welche alsdann
anzuwenden sind.
6. 10. Bei Coneursen, wo Collisionen der Scaruten der vorigen Gebiethe, und der
Württembergischen Gesetze vorkommen, haben die im Gant eingeklagte, auf altere Rechts-
Geschäfte sich beziehende Forderungen auch vor dem Wurttembergischen Ganggerichte volle
Galtigkeit, wenn nur die Form der Rechtsgeschäfte auf welche sie gebaut werden, nach
der Zeit und dem Orte, wann und wo diese eingegangen worden) die gesehliche gewe,
sen ist.
5. 11. Es dürfen daher Hypotheken, um vor dem Württembergischen Gerichte als
Uffentlich anerkannt zu werden) nur die Form haben, welche für öffentliche Hypotheken,
wäre es auch nur die Gemeinrechtliche, an dem Ort und zur Zeit ihrer Errichtung vor-
geschrieben war.
12. Das gantgerichtliche Erkenntniß über den materiellen Inhalt der aus frühe-
ren Rechts-Geschäften eingeklagten Forderungen) oder die Frage: was und wieviel ge,
fordert werden dürfe? muß sich ganz nach dem Sratute richten) das zur Zeit der Er-
richtung jenes Geschäftes geltend war.
d. 13. Wenn bey der Location im Concurs lauter Forderungen, die zur Zeit der
Herrschaft des vorherigen Statuts contrahirt wurden, zusammen kommen; so wird jene
ganz nach Vorschrift des vorigen Statuts gemacht. Concurriren hingegen Forderungen,
die entweder unter verschiedenen der Württembergischen Herrschaft vorangegangenen Re-
gierungen. oder die unter einer vorigen Regierung und seit der Herrschaft des Würterm,