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bergischen Reches contrahirt worden sind,se muß durchaus bei alen zu locirenden Forde-
rungen die Württembergische Prioritkts= Ordnung beobachtet werden.
. 14. Sben 7° verhält es sich mit den den Zinseen, in sofern einige Scatuten die
Zinsen ganz, oder einen Theil derselben nicht an Eine Seelle mic dem Capitale seßen.
Concurriren blos Forderungen aus der Zeit des alten Seatuts: so werden alle Zinse blos
nach diesem, hingegen bei der Concurrenz von Jinsforderungen aus der alten und dann
aus der Würctembergischen Rechts= Verfassung) werden sie ohne Unterschied der Forderun-
gen in Eine Stelle mit den Capitalien geseßt.
b. 15. Wenn unter der vorigen Verfassang Jinsen über 5 pro Cenr erlaube waren;
so kann im Ganc das Maß der ruckständigen Ziuse nur bis zur Einführung der Würt-
tembergischen Gesetze nach dem vorherigen Rechte berechnet= von dieser Spoche an aber
dürfen die Sie in Betreff der Qgantität nur nach Maßgabe des General= Reseripcs
vom 12. Sept. 1798. zuerkannt werden. Gegeben, Stuttgart, im Königl. Staats=
Ministerium) den 12. Sept. 1814. Ad Mand. Sacr. Reg. M#j.
Ergänzeme Vorschrift, betreffend die Vorsiches. Maßregeln, um bei Bereitung gebrannter Was-
ser die Beimengung einer der Gesundheit schädlichen Mecall= Auflösung zu verhüten.
Durch die Verordnung vom 26. Dec. 1812. wurde eine solche Einrichtung der De-
stillir-Geräthschaften beabsichtiget, daß die in denselben abgezogene Flüßigkeit von einer
Merall-Auflösung frei bleibe, welche beim Genuße sener der menschlichen Gesundheit nach-
theilig werden könnte. Da sich jedoch einige Anstände bei der Vollziehung dieser Ver-
ordnung zeigten) so wird zur Erlduterung und Ergänzung derselben Folgendes vorge-
schrieben: " «
I.) Die Apotheker dürfen zur Destillation geistiger, und besonders faurer Flüßigkeiten
keiner Destillir-Blase mit Helm und Kühlröhre von einem Metalle sich bedienen,
das durch Stture leicht angegriffen wird, und dessen Aufstlösung der menschlichen Ge-
fundheir nachtheilig ist, wie Kupfer, Meßing, Probzinn, sondern sse sollen hierzu
einen Destillir Apparar sich anschaffen, bei welchem die Gefahr der Vergiftung
nicht State findet, oder wenigstens eine kupferne Destillir-Blase mit Helm und
Kühlröhre von reinem Zinn versehen. Bei Strafe von einer großen Frevel, in
welche diesenigen Apotheker verfallen, welche binnen drei Monaten von unten geseß-
tem Tag an dieser Vorschrifc nicht nachgekommen seyn werden.
Die-Medicinal-Visicatoren werden in Gemäßheit ihrer Instruktion bei den Wi-
sftationen der Apotheker genau hierauf sehen.
II.) Den gemeinen Branntweinbrennern) welche zum Auszapfen und Verkaufe gebrann-
te Wasser bereiten, bleibt zwar der Gebrauch kupferner Branntweinblasen mit
kupfernem unverzinnten Helm noch ferner) sedoch unter der ernstlichen Ermahnung
gestarter, daß sie nicht nur vor und nach dem Gebrauche Blase und Helm innen
blank reinigen, sondern auch zu besserer Erhaltung des Brennhafen, zu Vermeidung
nachrheiliger Wirkungen bei Benützung des Rückstandes als Viehfurter, und zu
Verhurung einer Grünspan-Bildung in den Gefässen, beim Branntweinbrennen