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je auf 2 Maß Maische oder Läutere einen Theelöffel voll gestossener Kreide, oder
statt derselben ein halbes Trinkglas voll guter Aschenlauge beiseßen.
Hingegen ist der Gebrauch der Kühlröhren von Kupfer, Meßing oder Ptobzinn
ganz verboten und es find künftig nur Kühlröhren von reinem Zinn, oder dcht und
Jgut verzinntem Eisenblech oder auch von gebranntem Thon gestartet.
Die Uebertretung wird mit einer kleinen Frevel und Confiscarion der aus unzu,
läßigem Metalle verfertigten Kühlröhren bestraft, welcher sich ein Branntweinbren=
ner nach Verfluß von drei Monaten, die als lezte Frist gegeben sind, noch bedie-
nen würde.
Die Destillir-Geräthschaften der Branntweinbrenner sind in Hinschht des Stoffes,
woraus sse verfertiget sind und ihrer Reinhaltung einer Visstation unterworfen, wel-
che in jedem Halbsahr einmal in den Oberamts Städten durch den Polizei-Com-
missär oder ersten Bürgermeister unter Beiziehung des Orts-Umgelders, in den
übrigen Amtsorten aber durch den ersten Orts-Vorsteher unter Beiziehung des
Orcs= Umgelders, oder wenn beide Aemter in Einer Person vereinigt sind, mit Zu-
ziehung einer Magistrats, Person vorzunehmen, und über deren Erfolg sedes Mal
dem Oberamt Bericht zu erstatten ist. "
III.) Die Zinngießer, welche Kuͤhlroͤhren statt aus reinem Zinn nur aus Probzinn ver-
fertigen und verkaufen, verfallen in die Strafe einer großen Frevel.
IV.) Sollte irgendwo Ursache zuin Verdachte sich zeigen, daß zum Genuße bestimmte
gebrannte Wasser eine schaͤdliche Metall- Aufloͤsung enthalten, so ist hiervon eine
zum Versuche hinreichende Quantitaͤt dem Oberamte zu uͤbergeben, um sie durch
den Apotheker untersuchen zu lassen. Bei wirklich entdektem Metall-Gehalt ist der
ganze Vorrath des auf solche Weise insicirten Branntweins auf Kosten des Eigen-
thümers oder Branmweinbrenners durch nochmalige mit Vorsscht unternommene
Destillation unschädlich zu machen, und von dem Oberamte in Beziehung auf Be,
strafung des Schuldhaften Untersuchung vorzunehmen.
Die Königl. Oberämrter haben für die allgemeine Bekanntmachung und Vollziehung
dieser Vorschrift zu. sorgen. Stuttg. den 11. Sept. 1814. Kinisterium des Innern.
Graf v. Reischach.
Da bei den Oberamts-Gerichten zu Ellwangen und Reckarsulm bedeutende Retar=
date in Ganntsachen vorhanden sind, zu deren Bearbeitung ausserordentliche Maafregeln
UFôöthig werden; so werden zu dergleichen Geschäften tüchtige Subsecte hierdurch aufgefor-
dert, sich bei der Section der innern Administration mit Angabe ihrer bisherigen Lauf-
bahn und mit Vorlegung ihrer Zeugnisse zu Uebernahme sener Retardate zu melden,
durch deren zwekmäßige und thätige Bearbeirung sie Gelegenheit finden würden, sich zu
künfriger Aunstellung im Staatsdienste zu empfehlen. Stutegart, den 12. Sept. 1814.
Königl. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach.