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Koͤniglich, Wuͤrttembergisches
Staats- und Regierungs-Blatt.
Samstag, 1. Okt.
Die den Metzgern auszustellenden Urkunden über das erkaufte Schlacht, Bieh berr.
Da die Verordnungen, daß bei mehreren gleichzeitigen Einkaufen kleiner Viehgat-
tungen von einem und ebendemselben Metzgger in einem und ebendemselben Ort, nur
eine Urkunde ausgestellt werden soll, (Reg. Blatt vom Jahr 1872. Nr. 56.) und daß
in den Viehurkunden über erkaufte Stiere, Rinder und Kalbeln das Alter des Viehs
beizusezen sei, (Reg. Blatt vom Jahr 1813. Nr. 33.) zum Nachtheil des Accise= Inter-
esse nicht allgemein befolgt werden; so wird die genaue Beobachtung derselben aufs neue
ernstlich eingeschärft, und dabei noch weiter bestimmt: daß
a) in den den Mehgern auszustellenden Urkunden nicht nur der Geschlechts= sondern
auch der Taufnahme des Meisters) für welchen gekauft wird, eingesetzt, und
b) das von a - oder mehreren Mehgermeistern in einem Ort eingekaufte Dieh nie in
eine Urkunde zulammengsfaßt werden soll. Stuttg. den 27. Sept. 1814.
Königl. Enan, Ministerium. Graf v. Mandelsloh.
Post.= Verordyungen.
1) Da für die Correspondenz nach Polen ausser dem tarifmäßigen Königl. Württem,
bergischen Porto sogleich bei der Aufgabe auch das ausländische Porto mit 50 kr. für den
einfachen Brief erhoben werden mußs so wird dieses auf erhaltenen gnädigsten Auftrag
Königl. Reichs- General- Ober-Post-Direction hiemit öffentlich bekannt gemacht. Stutt=
gart) den 36. Sept. 1814. Königl. General, Postamt.
2) Die mit dem Postwagen versendende Sffecten nach Warschau und Russisch-Polen
können über Baiern und Wien ohne Aufenthalt einmal in der Woche und zwar entwe-
der ganz unfrankirt, oder franco bis an die Kais. Kön. Oestreichische Grenze abgesandt
werden) jedoch müssen dergleichen Pakete mit getreuen und zuverlähigen Adressen und De-
elarationen des Inhalts und Werths versehen seyn.