Nro. 50. 1214. 3t3
Koͤniglich-— Wuͤrttembergischts
Staats- und Regittungs-Blatt.
Samstag, 19. Nov.
Die Einlieferung der Leichname auf die anatomischen Theater betr.
Soämtliche Königl. Oberämter werden hierdurch nachdrüklich erinnert, pflichtmässsge
Sorge zu tragen, daß die, für die anakomischen Theater bestimmten Leichname den beste,
henden Verordnungen gemäs, während des Winterhalbjsahrs zuverléßig an diesenige der ana-
tomischen Anstalten abgeliefert werden) für welche jedes Oberamt schon früher angewiesen
worden ist. Steuttg. den 16. Nov. 18114. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach.
Verordnung, in Betref der Verfoklung der durch ein enclavirtes ausländisches Gebice
passirenden Ausgangsguͤter.
In den ͤ6. 49. und 50. der Zollordnung ist in Absicht auf die Verzollung der Aus-
gangsgüter bestimmt, daß, wenn an der Aufladstäcte kein Ober-Jollamt vorhanden sei,
der Fuhrmann mit seiner Ladung ungehindert bis zu der Grenz-Zollstätte fortfahren könne.
Da die Erfahrung gezeigt hat, daß eine unrichtige Anwendung dieser Bestimmung
bei denjenigen zollbaren Gegenständen, welche durch ein enclavirtes, ausländisches Gebier
gehen, zu Unterschleifen führen kann; so wird zur Sicherstellung des Allerhöchsten Joll-
interesse hiemit verordnet, daß der Ausgangs-Joll von dergleichen Gegenständen, insofern
am Ort der Abfuhr kein Oberzellamt besteht, immerhin bei der ersten Grenzyollstätce,
also ehe der Erportant das zu passtrende ausländische Territorium betritt, entrichter), und
sodann das Nollzeichen bei der nächsten Wiedereintrittsstation dem Zollamt vorgelegt wer-
den soll, welches die Ladung zu besichtigen, und, wenn nichts verdächriges erfunden wor,
den, das ZJollzeichen mit seinem Vichir zu versehen hat.
E Die Königl. Oberämter haben solches mit dem Anfügen gehörig bekannt zu machen,
daß die Contravenienten den in der Jollordnung auf Defraudationen gesezten Serafen#
unterworfen seieu. Stuttg. den 77. Nov. 1814. Königl. Finanz-Ministerium.
Graf v. Mandelsloh.