Nro. 51. 1314. 19
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 26. Nov.
Königl. Verordnung, die Verlängerung des Seneral, Pardons becreffend.
Seine Königl. Masestät haben den bis l#ten December dieses Jahres allergnd,
gnädigst ertheilten ZSeneral-Par don bis zum 1ten Jannar 1815. zu verlängern ge
ruht. Stuttgart, den 19. Nov. 1814. Koͤnigl. Kriegs-Departement.
v. Phull.
Erneuerung der Verordnung in Betteff der Personen, welchen die Impfung der Schutz-
ecken zustehr. "
Um dem Schaden vorzubengen, welcher sowohl für Einzelne, als für die Sache der
Kuh, Pocken selbst daraus entstehen könnte, wenn Leute) welche nicht fähig find, uchte
und unächte Kuhpocken zu unterscheiden, sich mit der Impfung derfelben abgeben wür-
den, ist in einem General-Reseripte vom 5. Jan. 1803. unter Anderm verordnet: daß
Niemand gestattet seyn soll, die Kuhpocken zu impfen, als den Aerzten und den von den
Ph)licis dazu tauglich erfundenen Chirurgen; daß ferner die Pyi#ei nur solchen Chirur-
gen) welche dieser Sache gewachsen sind, die Impfung erlauben, aber auch keinen fähi-
gen Kopf davon ausschliessen) sondern ihm nöthigen Fakls den gehörigen Unterricht, be-
sonders in Ansehung des Unrerschieds zwischen ächten und unächten Kuhpocken ertheilen
sollen, und diesenigen Chirur gen) welchen die Erlaubniß zum Impfen der Kuhpocken ge-
geben ist, ehe sse das Impfungs-Geschäft anfangen, sich mit dem Erlaubnißscheine des
Physici bei dem ersten Orts= Vorsteher zu legieimiren haben. Da nun seit einiger Zeir
Chirurgen) welche die erforderlichen Kennenisse nicht bessßen, es unternehmen) der Im-
pfung der Schus= Pocken sich zu unterziehen und über die eistandene Krankheit Zeugniße
auszustellen) welche nicht als zuverläßig angesehen werden können; so wird die genaue
Befolgung der Vorschrift vom Jahr 1803. neuerdings und mit dem Ausügen einge-
schärft, daß dersenige Chirurg, welcher ohne erhaltene schriftliche Cegitimation des Ober,
amts- Arztes die Impfang der Schutz= Pecken unternehmen wurde, das erste Mal um zwei