Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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in Kellen baben. Es werden daber alle Conscribitte von besagtem Alter, welche von ihrem Geburts- 
DOit clfeim stad, hi#mit ausßcrorrert, slch ganz unfeblbat und langstens bis den 6. Jan. 1615. in 
ibren Geburts, sder Wohnortin einzufinden, und an dem ibnen noch bekannt werdenden Tage bei 
Vermer#ung der auf datz urgehorlame Ausbleiben gesezten Strafen vor dem Oberamt zu erscheinen. 
Kranke die nicht zu erscheinen im Stande Und, müssen sich durch obcramtllche und crztliche Jeagnis- 
über ihre Krantheit ausweisen, und dicjenlge, welche auf eine Beruksichtigung Anspruch machen, 
ibre Gesuche deswegen logleich bei der Musterung vorbringen, indem nach Beendisung derselben, 
winn Ach keine ncue Umstände ergeben, keine Rüksicht mehr darauf genommen werden wird. Lehr- 
linge, die m auswäreigen kaden eingeschrleben sind, müssen oberamelich beurkundete Zeugnisse über 
den Anfang und die Dauer ihrer Lebrzeit mitbringen. Alle Hoch- und Wohlloͤbl. Orts, Obrigkeiten 
werden geziemend ersucht, die Conserlptionspflichtige aus dem hieslgen Oberamt auf oben bemeldte 
Teit nach Hause zu weisen. Den 17. DOec. 1514. Kön. Oberamt. 
Heilbronn. Die Musterung der Conscripelonspflichtigen nimmt im bieslgen# Oberame, am 2. 
Jan. 4615. wieder ihren Anfaug, wobei die Conserbirten von der Stadt Heilbronn Montag den 2. 
un Dienstag den 3. Jan., von den Orten Grosgartach, Kirchhaußen , Fürfeld Boanftld e Bie- 
berach Mittwoch den 3. Jan., Sontheim, Horkheim, Thalheim, Flein und I#chingen Donnerstag 
den 5. Jan., Grankenbach, Obereisisbeim, Untereistsbeim und Reckargartach Samstag den 7. Jan.,. 
n etscheinen habden. Es werden daher zu Folge allerhöchster Verordnung alle von Haus abwesende 
Eonntteiorlssspichtige. des hiesigen Oberamts, welche vom 1. April 147po bis lezten Merz 1707 ge- 
boren sind, mirhin beuer nur diejenige, welche in dem Alter von 18 bis 525 Jahren stehen, mit Aus- 
nahme der nach den bestehenden Verordnungen vem perfönlichen Erscheinen dispensirten Personen, 
ferner diesenige Jadividuen,, welche vom Königl. Milttaic nicht mit einem förmlichen Abschicd, son- 
dern nur mit einem einstweiligen Entlassungsschein entlassen wurden, hleourch auf efordert, spaͤtestens 
Tags# zuvor, ehe ihr Geburtsort bei der Mustecung vorkommt, in ihrer Heimath sich einjufinden, 
und zur bestimmten Feic auf dem hiesigen Rathhaus zu erscheinen. Alle weitere, noch unter dem 
Alter von 40 JIabeen stedbende Censertbirte aber werden hiemit angewiesen, von dem Ort ihret Auf- 
enthalts ibre Eltern oder Pfleger zu benachrichtigen, damit solche die Orcsvorfteher, davon in Kennt- 
m u###gen, und diese sodann bei der Mußerung selbst de hörbige Uuskunst geben können. Zugleich 
werden zuch allr Obrigkeiten ersucht, auf erwähnte Zelt sänullche aus dem Oberamt Heilbronn ge- 
bürtige bei der Musterung persönlich zu erscheinende junge keute Nach Hause zu verweisen, und auch 
nachher keinem derselben, wen er sich nicht durch ein neues Certistcat legitimiren kaun, einen Auf- 
enthalt zu gegatten. Den 13. Occ. 1314. Kön. Obecamt. 
Künzels au. Die Jabramusterung der Conseripelonspflichtigen nimmt in dem hlesigen Ober- 
amt am 9. Jan. 1815, den Anfang, und wird am 14. desselben beendigt. Alle aus dem bieüigen 
Oberamt gedörtige und sich auswärts gufbaltende Censerlprionsp##ichtige vom 13 bis aS Jahr wer- 
den daher aufgesordert, sich um diese, Zeit in ihren. Wohnorten und bei der Musterung einzufinden. 
Den 17. Dec. 1614. Kon. Oberamt. 
Lorch. Nach einem allerhöchsten Besehl foll die Jahremusterung unb Re#rifion der Conscrip- 
tionspflichtigen für das Jahr 1815 sosleich nach dem neuen Jahr vorgenommen werden. Es werren 
daber alle gegenwärtig von Haule abwesende Conscriptionspflichtige, welche bis zum 1. April 315. 
daßz 18te Jahr zurükgelegt, das 364e aber noch micht angetreten haben, mit Ausnahme der m den 
#heologischen Seminarien bekiodlichen Subjekte, Sturierender, cxammirker und angestellter Sur ni- 
cuten und Schreiberei= Incipienten, angestelter Schülproriseren, so wie der im Geminar iu Er in, 
gen befindlichen Subjekte und der Eleven in der Forcellain= Fabrik zua kudwigsburg, ausgeserten, 
sich bis zum 1. Jan. 1615= uyfehlbar zu Haule eintufinden und der Musterung zu unterwerfen. Zu- 
gAleich werden säunliche Cwilbebörden ersuchr, solche Conscriprionspflichuge auf gedachte Jcit in ihr 
Heimwesen zurückzuweisen. ODen 10. Occ. 1314. Koͤn. Oberamt. 
Waulbronn. Oie Jahres-Musterung für das Jahr 1815 wird in der aten Woche des Ja- 
mars im hiestgen Oberamt vorgenommen, wobti sich dit Consetiptiouspflichtige vom i8 bis as Jabr, 
  
 
	        
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