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welchr elcht nach den Geseten dispenssct sind, in Person zu stellen haben. Es werden daber die ab-
wesende Conscriprionspfli blige von diesem Alter aufgefordect, sch längstens bis den 8. Jan. 1815 in
ihrem Heimwesen einzufinden, und der Musterung zu tuterwerfen. Alle weitere über 25 Jahr und
bis zum Alter von 40 Jabren stehende Conscriprionspflichtige werden zugleich erinnert, ihre Eltern
ouder Pfleger, oder Ortsvorsteher von dem Oct thres Aufenchalts in Kenneniß zu seten. Den 17.
Dec. 1814. ·«·«· -·"-«· Kön. Oberamt.
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MergentbeiskmDadiesJabkesmustekaugsogleichmitphemzmamJahrihrannfangncmmh
fowerdknaaeconsckipcioaspfltchugiAufenthaqu-SohnedesbiestngbecamtsQomtsbtsgstea
Jahrbtemstaufgefordert,.sichsogleich-nachHansesuhegebemjsndderJahctzmsstkkungans-mob-
sen.ZugleichwerdenalleHochiundWohlldthustissundPolizei-Behördenersucht,allFCoai
scktptionspflichtigendeshieflgenOberamtsvonobgedachttsnssllkeraufobtnbestimmkesettnach
Hause zu weisen, und keinen ohne Vorlegung eines neuen Certifieats in deren Amtsbezirken zu dule
den. Den 17. Dec. 1815. »i- · Kön. Oberaut.
Neckar sulm. Mlit dem (. Ja#n## 1315. wird die Jahrsmusterung pro #s. zu Folge einer al-
lerhöchsten Weisung begionen und vorgenommen werden. Es werden daher fämtliche Conscriptions=
bflichetge von 16 bis noch ulcht zurückgelegten 33 Jahren, welche nicht durch besondere gesezliche
Bestimmungen von der persönlichen Scellung befreit #nd, aufgefordert, sich sogleich und längstens
bis zum S#. Dec. I. J. in ihre Geburtsor#te zu begebea, der weitern Anordnungen zu gewaxten und
durch pünkeliche Beobachtung der Conscriprions= Geseze den auf die Nichtbeobachtung gesezteg schwe-
ren Vermögens, und keibes- Strafen zu entgehen. Gleiche Verpflichtung jur perfbulichen Stellung
bien 2 diesenigen Individuen, welche vom Königl. Militair nicht mie cinem förmlichen Abschied,
ondern nur mit einem einstweiligen Entlassungs= Schein entlassen worden sind, daher sie eben so zus.
verlasssg bei der Jahrsmusterung sich einjufinden baben. Dabes werden alle Hoch= und röbl. Odrig=
keiten ersucht, keinen aus disseilgem Obecame gebürtigen Conscriptionspflichtigen von 18 — 15 Jah-
ren zu dulden, sondern ihn in die Hetmach zu weisen, wenn er sich nicht durch rin neues eberamtli-
ches Cercifükat auszuweisen vermag. Den 13. Dec. 13171565. Kln. Oberamt.
· Reuttlingen.
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