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kudolgebars. Die Muskerung der Wilicalrpflichtigen Unkertbanen, und dle Reoidirung der
Listten für das Jahr 1615 wlrd in dem biessgen Oberomt des s. Jan. 1815 beginnen. Anle jungeh
Leute, welche vor dem . April 1615 das #e Jah antretcn, das 35fle eber niche zurüklegen wer-
den, haben biebei zu crscheinen, und werden hiemit öffentlich eufgerusen, cuf die bestimmte Leie s#ch
zu Haus einzusinden und zu Vermerdung der Ungeborsams, Strasen den Conscriptions, Gesezen Folge-
u leistsen. In Absiche auf diesenigen, welche vom persönlichen Erscheinen dispensire nd, so wir
rante cc. bleibt es bei den bitberigen Bestimmungen, und faben solche die erforderlichen Zeuguisse
ebenfalls auf den angegebenen Jeitpunkt unfehlbar cinzusenden. Den 14. Dec. 1814. K. Oberame
Nalen. Die aus biefigem Oberamt gebürtigen Conscriptionspflichiige vom 16 bis 25t. Jahr, wel-
che sich in andern Oberämtern des Königreicho gufhalten, werden hiedurch aufgesordert, sich bis zum
1. Januar zur Musterung in ihrem Heimwesen einzusinden. Zugleich werden die Königl. OberämterH
in deren Bezuk sich solche junge Leute aus hiesigem Oberamt befinden, geziemend ersucht, sie zur des
stiumten zit nach Haus zu weisen, und ihnen über diese Zeit hmaus ohne nene Conscript##ns-Pässe
keinen Aufenthalt zu gestatten Den 16. Dec. 1814., Kdn. Oberamt-
Baknang. Die Mußterung der Conscriptionspflichilgen sär das künftige Jahr wird dem #ken
Jan. 43158. in dem hiesigen Oberamtsbezirk seinen Anfang nehmen. Es werden daher alle von Haus
abwesende Consenptionspflichuge, welche am 1. Apeil 2§815. datz 19 Jahr crreicht, und das äste
noch nicht zjurükgelege haden, so wie diesenige, welche vom Königl. Milirair nicht mic einem förmli-
chen Abschied, sendern nur mut einem einnweiligen Entlaffungsschein entlassen worden, biemic aufge-
forderk, sich gleich zu Anfang Januars in ihrem Heimwesen bei Vermeidung der geserlichen Sttafen
un sehlbar einzusinden. Den 15. Dec. 1814. Kän. Oberame.
Besigheim. Montag den 3. Jan. 1815. fangk in bifseitlgem Oberame die Jabres. Mufkerun
an. Ate Conseriptionspflichtige von 18 bis 25 Jabren, welche sich auswärts aufhalten, und dur
kein Gesez von dem persönlichen Erscheinen dispensict sind, werden daher aufgefordert, mit dem Eu-
de des gegenwärtigen Jahrs sich nach Haus zu begeben, und der Conscripnon anzuwohnen. Hier-
uncer find auch diesenige verstanden, welche bereits gedient baben, nach ihrer Entlassung aus dem
Militaic aber wieder in die Conscriptions- Liste ausgenommen werden mußten. Den * ec. 1614.
n. eramt.
Boͤblingen. Die Jahrsmusterung der Militairpflichtigen wird in dem biesigen Oberamt den 9,
bis 15. Jan. 1315. vorgenommen werden. Dadei mässen sich alle diejenigen Milikairpflichtigen, welche
am 1. Ap#l 1615 das 1366 Jahr zurücklegen, und das 25te noch nicht ersüllen, In so fern 64n nach den
besichenden Gesezen vom perlonlichen Erscheinen bei den jäbrlichen Musterungen nicht dispensirt sind.,
stellen. Dieselbe werden daber hierdurch edictaliter aufgesordert, sich noch vor dem Anfang der Musice,
rung in ihrer Henmath einzufinden, mu der Bedrobung, daß sie widrigenfalls mit angemessenen Unge,
bor#msstrafen belegt werden würden. Jugleich werden alle ebrigkeitliche Veherden ersucht, dicse Indi-
viduen aus dem hiesigen Oberam'e bis zum Mustcrungskermin in ihr Heimwesen' zu wrisen, und ihnen
hernach ohne ein neues Conseriptions-Certisicak den Aufenthalt in den Amtsbezirken aufser ibrer Heimath
nicht mehr zu gestatten. Den 19. Dec. 1614. Kin. Oberam.
Brakenhelm. Da die Musterung auf das Jahr 1615. am 2ten Jan. anfängd, so haben sich“
sämtleche Milltairpfichuge vom 19 bis 23 Jahr um so befstimmter dabei einzufinden, als fonst die ge-
sezlichen Strafen der Vermögens, Confiscation u. L. w unausbleiblich gegen sie eintreten würden. Au
wird zugleich bekanut gemacht, daß sämmtliche in diesem Jahr nicht mit srmlichem Ubschied entlagtne.
Seldaten zu Berichtigung ihrer neuen Conscripkiohs,Verhältmisse ech ebenfalls zu stellen haben.
15. Dec. 1614. · « Koͤn. Oberamt
Calw. Mit dem 3. Jan. 1815. nimmt die Musterung der Conscriptionspflichtigen in dem Lsfess-
gen Oberanit hren Anfang. Alle dicjenige, welche bis den 1 April 1815 das i8te Jahr zuruͤlgelegt,
und das 25te noch nicht erreicht baben, haben hiebei persoͤnlich unter Bedrohung der gesezlichen Stre-
# zu erschciuen, und sich längstens gm 1. Jun. in ihrem Heimwesen einzufiuden. Es Habra- jedoch