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biejenige vom 16 bis 2sten Jahr, welche nach den srübern allerböchsten Verordnungen nicht versönlich
erscheinen durften, auch dißmal nur die erforderlichen Dokumente über ihr Meh, tbre Tüchtigkeit und
Anstellung auf den 1. Jan, hieber einzusenden. Den 19. Dec. 1614. Kbn. Obcramt.
Heidenheim. Bis Montag den 2. San. 1815 wird die Conscriptons-Revision im hiesigen Ober-
emt vorgenommen, zu welchem Ende alle abwesende Conscriptionapflichtige von 13 bis 25 Jahren auf-
gefordert werden, an gedachtem Tag in ihrem Heimwesen zu erscheinen. Die Hochlbbl. Oberämter und
andere Behdrden bingegen werden ersucht, dergleichen Individuen nach Haus zu weisen, und ihncn ob-
ne ve#en Conscriptons-Schein keinen weitern Aufenthalt zu gestatten. Den 21. Dec. 1814. Obcramt.
Kirchbelm unter Tek. Da mit dem 11. Jan. 1815. die Jahrsmusterung in dem hiesigen Obere
amt m#ren Anfang nimmt, so werden die dabin geydrige Conseriptionspfichtige, und zwar dißmal auf
besondern allerhdchsten Besehl, nur die vom zurückgelegten 17ten dis noch nicht vollendeten 25 Jahre,
biemt befehligt, sich bel Gefahr der gesezlichen Strafen bis auf obige Jeit in ihrem Heimwesen unsehl
ar einzufinden, wo hingegen die mit allerböchster Erlaubniß Studierende, die eraminirte und ange-
ellte Advokaten, Me#l. practici und Substituten, so wie die Schreibereie Incipienten und die in dem
chullehrer= Seminario zu Eßlingen befindliche Subjecte unter 20 Jahren, ingleichen die angestellten
F und Provisoren, und die Eleven in der Kdnigl. Percellain= Fabrik Ln von dem per-
nlichen Erscheinen befreit, und nur gehalten sind, ein legales Urkund über ihr Meß und ihre Tuͤchtig-
keit in den ersten 3 Tagen des künftigen Monats und Jahrs, zum Oberamt einzuschiken. Den 19.
Dec. 1614. Kbn. Oberamt--
Leutkirch. Alle abwesende Militairpflichelge aus dem disseitigen Oberamt, welche zwischen den
Anpril 17839 und 31. Merz 1797 Leboren sind, werden hiemit aufgefordert, sich, da die Jabrs- Mu-
erung den 2 Jan. 4815 ihren Aueang nimmt, bis den 1 Jan. in ihrem Heimwesen einzufinden, wi
drigenfalls sie die auf das ungehorsame Ausbleiben gesezte Strafen zu gewarten haben. Zugleich wer
den auch alle Obrigkeiten gegiemend ersucht, sämtliche aus dem disseltigen Oberamt gebüriige junge Leu-
te von obigem Alter nach Haus zu verweisen, und auch nachher keinem derselben, weon er sich nicht
durch ein neues Certifikat legitimiren kann, einen Ausenthalt zu gestatten. Den. ##0 1614.
· n. Obcramt.
Neuenbürg. Die Jahrsmusterung fuͤr das Jabr 1815. wird sogleich nach dem neuen Jahr vor-
genommen werden, wobei sich sämtliche Conskriprionspflichtige vom zurückgelegtem 16 Jahr bis zu nech
nicht vollendetem 25ten Jahr unfehlbar zu siellen haben. Es werden daher alle Consenbirte von besag-
tem Alter, welche von ihrem Geburtsort entfernt sind, hiemit aufgefordert, ssch ganz unfeolbar bis En-
de dieses Menars iu ibren Geburts= und Wohnorten einzufinden, und an dem ihnen daselbst bekarnt
werdenden Tage bei Verweidung der auf das ungehorsame Ausbleiben gesezten Strafen vor dem Obrr#
amt zu erscheinen. Franke, die nicht zu erscheinen im Stande find, müssen sich durch oderamtliche und
aͤrztliche Zeugnisse über ihre Krankheit ausweisen, u. diejenige, welche auf eine Veruͤksichtigumg Ansprrch
machen, ihre Gesuche deswegen soglcich bei der Musterung vorbringen, indem nach Beendigung derselben,
wenn ssch keine neue Umstände ergeben, kelne Raksicht mehr darauf genommen werden wird, auch mise
sen Lehrlinge welche in auswärtigen Laden eingeschricben sind, oberemtlich beurkundete Zeugnisse über
den Anfang und die Dauer ihrer kebrzeit miübringen. Alle Hoch= und Wohlldbl. Orrs-Obrigkeuen w##
den zuglei geflemeno ersucht, die Conscriptionspflichtitze aus dem hiesigen Obcramt auf obenbemerkie
Zeit nach Hause zu weisen. Den 16. Dec. 1814. **! « Kön. Oberamt.
Oebringen. Am 2. Jan. nimmt die Musterung der Wasfenpflichtigen für das Jahr 1615 ibren
Anfang. Es haben dobel alle ledige und in der Minderjährigkeit verheirathete Mannspersonen vom 13
bis zum noch nicht vollendeten 25ten Jahre zu erscheinen, worunter auch diejenige begriffen find, die
entweder aus rechtlich oder phosischen Gründen von dem Militair entlassen wurden, und in ibre vorlge
Consceiptions- Verhältnisse zurüktreten, sämtliche werden hiemit öffentlich aufgerusen, an diesem Tag is
ibrer Heimatb sich einzufinden, und sich bei Vermerdung der gegen die ungehorsam ausgebliedene Waf-
senpflichtige ausgesprochenen Strafe, bei Oberamt zu melden. Kranke, die zu erscheinen unvermegen
sanb, haben diesen Zustand durch ober u. phpfikatzmtlichce Zeugnisse zu erweisen, und Lehrlinge, die auf