Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

5. 
die Militair-Individuen allergnddigst bestellten Commissson fatirt haben, auch dißmal 
wieder bei dieser Stelle berechner und eingezogen werden; so werden dieselbe hiemit auf- 
gefordert) die seit ihrer vorjährigen Fassson in dem Srand ihres Mobiliar-Vermögesn“ 
und ihrer Activ= und Passiv= Schulden etwa eingetretene Veräunderungen der. Commisssön 
anzuzeigen, widrigenfalls man annehme, es sei hierunter alles bei der vorjährigen Anga- 
be geblieben, mithin eines jeden Contribuenten Steuer und Anlehens-Beitrag für 1814. 
auf ebendieselbe Grundlage zu berechnen. 
Jugleich wird angezeigt, daß die Commission in Nro. 274. in der Charlotten-Strasse 
2 Treppen hoch etablirt seie) und ihre Sizungen Mittwoch und Samstag Nachmittags 
von 2 bis 4 Uhr halte. Stuttgart, den 20. Jan. 1814. 
Wegen Erhebung der Vermögenssteuer von Militair- Personen aller- 
gnddigst niedergesezte Commisston. 
Rechts- Eikenntniße des Koͤnigl. Ob. Appellations-Ccibunalsé. 
1) In der Rechtssache des Koͤnigl. Kammerherrn und Ersten Stallmeisters Ihrer 
Mafestät der Königin, Herrn Grafen von Salm-Dyk, Klägers, wider die Erben der 
Frau Gräfkn von Sternberg) Beklagte, wird Ersterer in den Bestz und Genuß der ihm 
als Surrogat für die Herrschaft Dollendorf gebührenden er tel an den Herrschaften 
Schussenried und Weissenau) so wie in den gleichverháltnißmasigen Antheil an den seit 
dem Tode der beklagten Erblasserin gefallenen reinen Einkünften durch Urthel eingesezt? 
hingegen an den Verwaltungs= Kosten, Rennten, Real-Lasten und Verlust eine gleichmas- 
##ge Quote zu tragen für schuldig erkannt, und ubrigens zu Vollziehung dieses Erkennt- 
nisses eine nähere Bestimmung ertheilt. Tübingen, den 13. Jan. 1314. · 
2)Jnder.Adpellatiovs-SachevondckaömgLOber-Justiz-C0llfgillmWschm 
Gregor Kunz in Sullgen, Oberamts Oberndorf, Klaͤger, Appellanten, und dem Stabs- 
vogt Neininger daselbsi, Beklagten, Appellaten, wird die Urthel dahi abgeändert, daß 
Beklagcer das vertragsmäsige Leibgeding, soweit es rükständig ist, und sofort lebensläg= 
lich dem Kläger abzureichen schuldig sei. Tübingen, den 20. Jan. 1814. 
3) In der reichskammergerichtlichen, nun bei dem Königl. Ober-Tribunal in revi- 
sorio wieder aufgenommenen Rechtssache der Frau Gráfin Sophie und Caroline von Puk, 
ler, Revidentinnen, gegen die Erben des Herrn Grafen Friedrich Carl von Pückler, Re- 
visen, die Erbfolge in einen Theil der Grafschaft Limpurg," Sontheim-Gaildorf beereffend, 
wird die reichskammergerichtliche Erkenneniß vom 20. Jan. 1go#4. bestätigt. Tübingen, 
den 32. Jan. 1814. 
Rechts= Erkenntniße des Kön. Ober, Jufstlz, Collegiums. 
1) In der Appellations-Sache von Vaihingen zwischen dem Oberames- Phyßcus 
D Ostertag zu Neuenbürg, Bekl. Anten und seiner Ehegartin geb. Rieker, Kl. Atin) den 
standomästgen Unterhalt der lezteren während ihrer ehelichen Trennung betreffend, wurde 
die Urthel voriger Instanz mit Modisicationen bestäriget. Stuttg. den 29. Dec. 1813. 
2) In der Appellariens-Sache von Nagold zwischen Moses Abraham Herjer und 
Benedift Maier Herzberger zu Bretten) Kl. Anten, sodann Johann Georg Maiet, Beker
	        
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