Nre. 7. 1814. 61
Königlich Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, S. Febr.
[Verordnung wegen des Stempels bei generellen Cantions-Instrumenten.
Auz Veranlassung eingekommener Anfragen, wie es bei den neben den baar zu lei-
stenden Cautionen noch besonders einzulegenden generellen Cautions-Instrumenten in An-
sehung des Stempels gehalten werden foll? wird hiemit bekannt gemacht, daß jedes ge-
nerelle Cautions= Instrument mit dem nach der baaren Cautions-Summe zu bestimmen-
den Gradations Stempel zu versehen, in Fällen hingegen, wo keine baare Caution, son-
dern blos ein generelles Cautions-Instrument einzulegen ist, ein Stempel von 3 kr. an,
zuwenden sei; wonach in Cautions= Fällen der herrlchaftlichen Commun= und Corpora-
rions-Rechner das erforderliche zu beobachten ist. Stuttgart, den 1. Febr. 1814.
Königl. Ministerien des Innern und der Finanzen.
Graf v. Reischach. Graf v. Mandelsloh.
Rechts= Erkenntnißge des Kön. Ober-Justiz, Collegiums.
1) In der Wechsel- Regreß-Klagsache des Handelsmanns Gerhard Hebenstreit zu
Fearfuct am Main, Klägers gegen die Freiherrn von Varnbuhler und Jonathan von
alm zu Eßlingen, als Inhaber der vormaligen Handlung Kylius et Comp. in Berg)
Bekl. wurden leztere von der aus 4 Wechselbriefen vom 30. Jun. 1873. gegen sse erho-
benen Klage entbunden. Auf gleiche Weise wurden
2) in Wechsel-Klagsachen des Handelsmanns Wilhelm Peter Volz dahier, Kl. wi-
der die gedachte Bekl. diese von der aus sieben Tratten gegen sie erhobenen Regreßklage
entbunden. Sturtgart, den 3. Jan. 1814.
3) In der Appellarions-Sache von Stuttgart zwischen Johannes Schedel von Möh-
ringen, Bekl. Anten, und Gottlieb Heinrich Reuff von Sindelfingen, Kl. Aten, die Auf-
gebung eines Pferde-Tausches betreffend, wurde auf Beweis erkannt. Sturtégart) den
11. Jan. 1811.
4) In der Wechsel-Klagsache, des Ober-Justiz= Procurators Fenerlein dahier, Kl.
#gegen den hiessgen Ober-Finanz-Kammer= Seeretarius Bloß Beklagten, wurde der in