Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Nro. 8. « 1814. 65 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 12. Febr. 
  
  
Stuttgart, den 3. Febr. 
Se. Königl. Mas. haben Sich bewogen gefunden, als bleibendes Denkmal des 
unter dem Commando Sr. Königl. Hoheit, des Kronprinzen, am 1. und 2. d. M. 
von den Königl. Truppen miterfochtenen Siegs ein eigeres Ehrenzeichen zu stiften, wel- 
ches nur für diese Tage bestimmt ist. " 
Solches besteht fuͤr die Offiziers in einer goldenen, und fuͤr die Gemeinen in einer 
silbernen Medaille, welche an einem ponceau- rothen Bande von gleicher Farbe, wie das 
des Königl. gressen Ordens des goldenen Adlers, getragen wird. Die eine Seite der 
Medaille enthält in einem Lorbeerkranze die Aufschrift: „für den Sieg am 1. Febr. 
1814.“ und auf der andern Seite ebenfalls in einem Lorbeerkranze, die Worte „König. 
und Vaterland dem Tapfern.“ 
  
Die Pastoral= Concurs, Prüfungen katholischer Geistlichen betr. 
Da die ordentlichen Pastoral-Concurs-Prüfungen katholischer Geistlichen für dieses 
Jahr auf den 3. Mai und 3o. Aug. festgesezt sind, so wird solches mit dem Anhange 
bekannt gemacht, daß die Geistlichen, welche sich einer dieser Concurs-Prüfungen. unter- 
liehen wollen, vier Wochen zuvor in einem Erhibitum bei dem Königl. Geistlichen Rath 
sich zu melden, am Tage vor der Prüfung aber auf der Kanzlei dieses Collegiums zu er- 
scheinen haben. 
Zugleich wird den Dekanen aufgegeben) in ihren Beiberichten zu den Eingaben der- 
jenigen Geistlichen, welche sich zur Concurs-Prüfung melden, jedesmal bestimmt zu be- 
merken) wie der Canzel-Vortrag derselben, besonders die Declamation, beschaffen sei, und 
wie sie sich als Cacecheten, und in der Leitung der Orts-Schule bisher erprobt haben. 
Dabei sind die frühern Studien-Zeugnisse derselben, welche nicht schon vorher eingeschikt 
worden, auszugsweise anzufüuhren. Stuttgart, den 8. Febr. 1814. 
Königl. Ministerium der geistl. Angelegenheiten. 
In Abwesenheit des Ministers, Graf v. Mandelsloh.
	        
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