Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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als  das  Bestimmungsland  anzugeben.  Im  Uebrigen  ist  bei  der  Ausfüllung  der  Anmeldescheine
  die  Anleitung  (Anlage  2  zu)  beachten.

Die  gedruckten  Formulare  zu  den  Anmeldescheinen  und  die  Anleitung  zur  Ausfüllung
  derselben  werden  einzeln  unentgeltlich  von  den  Anmeldestellen  und  den  übrigen  Zollund
  Steuerstellen  verabfolgt.  In  größerer  Anzahl  können  dieselben  von  denjenigen  Zollund
  Steuerstellen,  welche  zugleich  Anmeldestellen  sind,  oder  von  den  Direktivbehörden
besonders  dazu  beauftragt  werden,  gegen  Erstattung  der  Kosten  entgegengenommen  werden.

S.  6.

Insofern  der  zur  Eintragung  vorgesehene  Raum  in  den  Formularen  zu  den  Anmeldescheinen
  nicht  ausreicht,  ist  es  gestattet,  über  die  betreffenden  Waaren  ein  die  nöthigen
  Angaben  enthaltendes  besonderes  Verzeichniß  aufzustellen  und  dem  Anmeldeschein,  in
welchem  auf  letzteres  verwiesen  wird,  als  Anlage  fest  anzuheften.  Beim  Eisenbahnverkehr
  darf  ein  Anmeldeschein  nur  den  Inhalt  eines  Frachtbriefes  umfassen.

S.  7.

In  den  Fällen  des  Absatzes  2  des  §.  27  des  Vereinszollgesetzes  ersetzt  der  Revisionsbefund
  die  Anmeldung  in  bezug  auf  Gattung  und  Menge  der  Waaren.  Doch  bleibt  der
Waarenführer  zur  Angabe  des  Landes  der  Herkunft  verpflichtet.

Bei  den  zollfreien  Gegenständen,  welche  bei  dem  Grenzzollamt  auf  Grund  von  Frachtbriefen
  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden,  bedarf  es  der  Uebergabe  von  Anmeldescheinen
nach  §.  3  des  Gesetzes.  Für  diese  Anmeldescheine  können  die  Formulare  zu  den  speziellen
  Zolldeklarationen  benutzt  werden.

S.  8.

Der  kleine  Grenzverkehr,  bei  welchem  nach  §.  3  des  Gesetzes  mündliche  Anmeldung
genügt  und  nach  §.  9  des  Gesetzes  weitere  Erleichterungen  bezüglich  der  Verpflichtung
zur  Anmeldung  eintreten  können,  umfaßt  in  vorliegender  Hinsicht  den  nachbarlichen  Verkehr
  der  Grenzorte,  welche  nicht  weiter  als  15  Kilometer  von  der  Grenze  entfernt  gelegen
  sind.

Bei  Gegenständen,  welche  auf  weiteren  Strecken  transportirt  werden,  sowie  bei
Waaren,  welche  als  Roh=  oder  Hülfsstoffe  in  Fabriken  oder  anderen  Anstalten  für  die
Großindustrie  oder  zum  Zweck  des  Großhandels  ein=  oder  ausgeführt  werden,  bedarf  es
der  schriftlichen  Anmeldung.

Anlage  2