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als das Bestimmungsland anzugeben. Im Uebrigen ist bei der Ausfüllung der Anmeldescheine
die Anleitung (Anlage 2 zu) beachten.
Die gedruckten Formulare zu den Anmeldescheinen und die Anleitung zur Ausfüllung
derselben werden einzeln unentgeltlich von den Anmeldestellen und den übrigen Zollund
Steuerstellen verabfolgt. In größerer Anzahl können dieselben von denjenigen Zollund
Steuerstellen, welche zugleich Anmeldestellen sind, oder von den Direktivbehörden
besonders dazu beauftragt werden, gegen Erstattung der Kosten entgegengenommen werden.
S. 6.
Insofern der zur Eintragung vorgesehene Raum in den Formularen zu den Anmeldescheinen
nicht ausreicht, ist es gestattet, über die betreffenden Waaren ein die nöthigen
Angaben enthaltendes besonderes Verzeichniß aufzustellen und dem Anmeldeschein, in
welchem auf letzteres verwiesen wird, als Anlage fest anzuheften. Beim Eisenbahnverkehr
darf ein Anmeldeschein nur den Inhalt eines Frachtbriefes umfassen.
S. 7.
In den Fällen des Absatzes 2 des §. 27 des Vereinszollgesetzes ersetzt der Revisionsbefund
die Anmeldung in bezug auf Gattung und Menge der Waaren. Doch bleibt der
Waarenführer zur Angabe des Landes der Herkunft verpflichtet.
Bei den zollfreien Gegenständen, welche bei dem Grenzzollamt auf Grund von Frachtbriefen
in den freien Verkehr gesetzt werden, bedarf es der Uebergabe von Anmeldescheinen
nach §. 3 des Gesetzes. Für diese Anmeldescheine können die Formulare zu den speziellen
Zolldeklarationen benutzt werden.
S. 8.
Der kleine Grenzverkehr, bei welchem nach §. 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung
genügt und nach §. 9 des Gesetzes weitere Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung
zur Anmeldung eintreten können, umfaßt in vorliegender Hinsicht den nachbarlichen Verkehr
der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 Kilometer von der Grenze entfernt gelegen
sind.
Bei Gegenständen, welche auf weiteren Strecken transportirt werden, sowie bei
Waaren, welche als Roh= oder Hülfsstoffe in Fabriken oder anderen Anstalten für die
Großindustrie oder zum Zweck des Großhandels ein= oder ausgeführt werden, bedarf es
der schriftlichen Anmeldung.
Anlage 2