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974 Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 8 23.
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1. Juni 1870) oder ein Zeugniß der Ersatzkommission darüber
beigebracht haben, daß ihrer Auswanderung aus dem Grunde
der Wehrpflicht kein Hinderniß entgegensteht;
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§ 14. Die Auswanderungsbehörde kann verlangen, daß der Unternehmer
zur Sicherstellung der ihm aus den 88 27 bis 30 des Gesetzes über
das Auswanderungswesen entstehenden Verpflichtungen eine das Ueberfahrtsgeld
um den halben Betrag übersteigende Summe versichert oder einen der
Versicherungssumme entsprechenden Betrag hinterlegt.
Im Falle der Versicherung bedürfen sowohl die Wahl des Versicherers
wie der Inhalt der Versicherungspolice der Genehmigung durch die Auswanderungsbehörde.
Die Police über die geschlossene Versicherung ist spätestens
sechsunddreißig Stunden nach Abgang des Schiffes der Auswanderungsbehörde
einzuliefern.
Die etwaige Hinterlegung ist bei der im 8 26 dieser Bestimmungen bezeichneten
Stelle zu bewirken und der Auswanderungsbehörde vor Abgang des
Schiffes nachzuweisen.
Wird die Verwendung des sichergestellten Betrags oder eines Theiles
desselben nöthig, so ist der Unternehmer zur sofortigen Ergänzung verbunden-Falls
der Unternehmer durch Säumniß in der Erfüllung seiner im Absatz
1 bezeichneten Verbindlichkeiten ein Einschreiten der Behörden veranlaßt,
ist die Auswanderungsbehörde befugt, die durch die Säumniß erwachsenen
Kosten aus der Versicherungs= oder der Hinterlegungssumme zu decken. Sie
ist berechtigt, zu diesem Zwecke die Versicherungssumme zu erheben. Ein entsprechender
Vermerk ist in die Police beziehungsweise die Hinterlegungsurkunde
aufzunehmen.
§ 15. Der Unternehmer bedarf zur Beförderung der Auswanderer mit
gecharterten Schiffen der vorgängigen Genehmigung der Auswanderungsbehörde-II.
Geschäftsbetrieb der Agenten.
§ 16. Der Auswanderungsagent hat in jedem Falle, in welchem er
den Abschluß eines Beförderungsvertrages vermittelt, dem Auswanderer (bei
Familien dem Familienvorstande) einen Empfangsschein auszustellen.
8 17. Die Empfangsscheine müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge
enthalten:
1. je nach der Art des zu vermittelnden Vertrags die Angaben, welche
a) in den Ziffern 1 bis 6 des § 5 oder
b) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des 8 6 oder
c) in den Ziffern 1, 3 bis 10 des § 7 oder
d) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des 8 8 oder
e) in den Ziffern 1, 3 bis 7 des 89
vorgesehen sind;
die von dem Auswanderer auf den Fahrpreis geleisteten Zahlungen;
die in den Spalten 1 bis 11 des im Anhange beigefügten Verzeichnisses
vorgesehenen Angaben;
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