Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Uebrigens ist bey den Concessions-Gesuchen jedesmal anzuzeigen, ob man die Fabrl- 
kation auf Wein und Baumfrüchte, oder auf Getralde und andere Feldfrüchte zu beschran- 
ken, oder auf beedes auszudehnen gesonnen sep. 
s. 2. 
Wie das Wirthschafts-Recht erlangt werde. 
Der Weinhandel im Großen und nach der gewöhnlichen Eichmaas, so wie die 
Selbstfabrlkatlon des Branntweins und Essigs, blos allein zum elgenen Hausbrauch, ste- 
het allen Unterthanen frep zu, ohne daß sie hiefür einer speciellen Concession bedürfen. 
Wer aber Wein und anderes Getränke im Kleinen und nach der Schenkmaas 
(I. 11.) verkaufen, wer zum eigenen Gebrauch oder zum Verkauf Bierbrauen, und wer 
eines der übrigen im vorstehenden F. aufgezählten Gewerbe in commercieller Hinsicht be- 
treiben will, bedarf biezu einer besondern landesherrlichen Erlaubniß, welche bey dem 
Königl. Departement der Finanzen, Sektion der Steuern, nachgesucht werden muß, und 
von welcher so lange kein Gebrauch gemacht werden darf, bis das dafür angesetzte Con- 
cessions-Geld an die betreffende Kbnigliche Kasse bezahlt ist. 
Die Bittschriften um dergleichen Concessionen begleiten der Ober= und Kameral- 
Beamte unter Beplegung des zuvor von dem Ober-Umgelder eingeholten Gutachtens mit 
ihren Bepberichten, bey deren Abfassung sie sich nach der gegenwärtigen Verordnung, und 
insbesondere nach der Vorschrift vom 18. August 1909. genau zu achten, vorzäglich 
aber darauf Räcksicht zu nehmen haben, ob keine rechtlich begründete Einsprache gegen 
daß Gesuch vorhanden, auch ob der Suppllkant mit einem eigenen Hause und einem el- 
genen abgesonderten Keller versehen sey. (. 18.) 
Bittschriften um die Erlaubniß zu Aufstellung eines Billard, oder zu Errichkung 
eines Kaffeehauses sind bey dem Königl. Departement des Innern, Sektion der innern 
Administration einzureichen, welche in geeigneten Fällen mit der Sektion der Steuern die 
erforderliche Communikatlon einleiten wird. 
Ohne eine solche landesherrliche Concession kann daher kein neues Wirthschafts-Recht 
EElangt, noch das erlangte auf andere Zwelge ausgedehnt werden. 
Was hingegen die bereits bestehende oder mit allerhöchster Genehmigung künftig 
entstehende dingliche Wirthschafis= oder Brauerep-Rechte anbelangt: so versteht es sich
	        
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