Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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G.  Ul.
Alle  übrigen  in  den  &.  I  und  II  nicht  genannten  Hofdiener  sind  der  Gerichtsbarkeit
  der  Orts-Obrigkeiten  unterworfen.
Sämtliche  hiebei  betheiligten  Stellen  und  Diener  haben  sich  hiernach  zu  achten.

Stuttgart  den  24.  Februar  1628.
Behr.  Maucler.

:8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Preis-Austheilung  für  die  Anzeige  natürlich  pockenkranker  Kühe
im  Jahr  18  ..

Auch  im  Jahr  18233#  ist  die  Anzeige  von  Kühen,  welche  an  den  natürlichen  Pocken
erkrankt  sind,  nicht  so  häufig  geschehen,  als  die  wirkliche  Erscheinung  dieser  Krankheit
es  möglich  gemacht  hätte.

Ecs  konnte  daher  die  Zutheilung  der  Prämie  von  je  zwei  Kronenthalern  nur  an

Adam  Krauc,  von  Obersontheim,  Oberamts  Gaildorf,

den  Weber  Lang,  von  Marbach,  und

den  Thierarzt  Maurer,  von  Rutesheim,  Oberamts  Leonberg,
erfolgen.

Indem  dies  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  erhalten  die  K.  Oberimter
  den  Auftrag,  solches  auch  durch  die  in  ihren  Bezirken  erscheinenden  Intelligenz-Blätter
  bekannt  zu  machen,  und,  wenn  es  nicht  in  der  letzten  Zeit  bereits  geschehen
eyn  sollte,  die  diesfallsige  Verordnung  vom  15.  November  1325,  besonders  aber  die
arin  enthaltene  Beschreibung  der  Kennzeichen  der  ächten  ursprünglichen  Kuhpocken
Reg.  Blatt  von  1335,  S.  713)  auf  gleichem  Wege  wiederholt  in  Erinnerung  zu  brinsen,
  auch  den  Orts-Vorstehern  die  Belehrung  ihrer  Untergebenen  hierüber  von  Neuem
jachdrücklich  zu  empfehlen.

Die  K.  Kreis-Regierungen  aber  werden  hiemit  angewiesen,  künftig  die  oberamtliden
  Berichte  über  dergleichen  Anzeigen  natürlich  pockenkranker  Kühe  nicht  mehr  zu
immeln,  sondern  sogleich  zum  Behufe  der  Anweisung  der  fesigeseten  Prämie  hieher