Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  115.  441

die  Ausgestaltung  der  betreffenden  Bezirke  zu  Kommunalverbänden
  höherer  Ordnung  erst  auf  der  Gesetzgebung
des  gegenwärtigen  Jahrhunderts.  Durch  die  älteren  Gesetze  dieser
Art,  die  unverkennbar  unter  französischem  Einflusse  standen  ®,
wurden  kommunale  Vertretungen  geschaffen,  welche  etwa  die
Stellung  eines  französischen  conseil®  einnahmen.  Bei  der  Ausübung
  der  Staatsgewalt  hatten  sie  nicht  mitzuwirken,  vielmehr  lag
ihre  Zuständigkeit  ausschließlich  auf  kommunalem  Gebiete  (Verwaltung
  des  Kommunalvermögens  und  gewisser  vom  Kommunalverbande
  errichteter  Anstalten  und  Verkehrsmittel,  wie  Wege,
Brücken,  Armen-  und  Krankenhäuser,  Schulen,  Kreditinstitute  usw.).
Sie  hatten  außerdem  die  Befugnis,  auf  Verlangen  der  Staatsregierung
  Gutachten  über  Gegenstände  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung
  abzugeben,  und  konnten  Petitionen  und  Beschwerden  an
dieselbe  richten.  \

Erst  durch  die  Gesetzgebung  der  letzten  Jahrzehnte  des  neunzehnten
  Jahrhunderts  ist  auch  eine  Umgestaltung  der  Staatsverwaltung
  in  den  fraglichen  Bezirken  vorgenommen  worden.
Während  die  Staatsbehörden  bis  dahin  lediglich  aus  staatlichen
Berufsbeamten  bestanden,  sind  nunmehr  neue  Elemente  in  dieselben
eingeführt  worden,  welche,  ohne  im  Staatsdienst  dauernd  angestellt
zu  sein,  ihre  Amter  als  Ehrenämter  verwalten.  Diese  Personen
—.  oft,  im  Gegensatz  zu  den  Berufsbeamten,  als  „Laien“  bezeichnet
  —  haben  nicht  nur  bei  der  Vermögens-  und  Anstaltsverwaltung,
  sondern  auch  bei  der  Ausübung  obrigkeitlicher  Funktionen,
  namentlich  bei  der  Polizei,  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
und  der  Kommunalaufsicht  mitzuwirken  [Einrichtungen,  welche
die  Beteiligung  von  Laien  bei  der  Staatsverwaltung  vermitteln
sollten,  sind,  im  zeitlichen  und  sachlichen  Zusammenhang  mit  der

olitischen  Bewegung  des  Jahres  1848,  zuerst  in  einigen  kleinen

taaten  —  Hessen,  Nassau,  Sachsen-Weimar*  —  ins  Leben  gerufen
  worden.  Von  größerer  Bedeutung  war  die  gleichgerichtete
preußische  Kreis-,  Bezirks-  und  Provinzialordnung  vom
11.  März  1850°  mit  ihren  Kreisversammlungen,  Kreisausschüssen
und  Bezirksräten,  ein  Gesetz,  welches  freilich  nicht  in  Kraft  trat,
vielmehr  vor  Inangriffnahme  seiner  Ausführung  wieder  aufgehoben
wurde®,.  Mit  dauernder  Wirksamkeit  wurden  die  Grundgedanken

22;  en  ntterlin,  Geschichte  der  Behördenorganisation  in  Württemberg  1
®  (Vgl.  insbesondere  die  aus  der  Zeit  von  1819—1828  stammenden
bayerischen  Gesetze  über  Kreisvertretungen.  Die  Vorbildlichkeit  des  französischen
  Rechts  bezeugt  v.  Seydel-Piloty  bayerisches  Staatsrecht  1  647  ff.
Dagegen  kann  von  einem  Einfluß  Frankreichs  auf  die  preußische  Gesetzgebung
  von  1823—1328  (unten  S.  444)  über  Kreis-  und  Provinzialstände  keine
ede  sein.

a  Oben  S.  390.

*  Oben  S.  400,

®  Oben  S.  401.

8  Oben  S.  401;  unten  S.  445.