Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

388  Siebentes  Buch.  (iemeinsame  Wirksamkeit  der  Staaten  etc.  8  124.

 

bezeichneten  Vermögensstücke  gleichfalls  aus;  es  wird  aber  zugleich  verfügt,
daß  in  derlei  Fällen  der  nach  vollständiger  Befriedigung  der  hier  in  Frage
stehenden  Ansprüche  erübrigende  Vermögensrest  an  das  Konkursgericht  abzuliefern
  ist.

II.  Gegenüber  der  offensichtlichen  Bedeutung  des  Universalitätsprinzips
für  den  Handel  und  die  Sicherheit  der  an  dem  internationalen  Verkehr  beteiligten
  Vermögensinteressen  ist  es  begreiflich,  daß  namentlich  in  der  Neuzeit
das  Streben  nach  Schaffung  eines  universellen  Staatenvertrags  zur
Regulierung  des  Konkursrechts  in  den  Vordergrund  tritt.  Das  bier  in  Frage
stehende  solidarische  Interesse  fand  bislang  nur  in  Einzelverträgen  der  Staaten
seine  Befriedigung,  wobei  übrigens  die  Mannigfaltigkeit  der  Ordnung  dieser
Materie  nicht  übersehen  werden  darf.  Die  Notwendigkeit  der  Reform  in  dem
oben  angedeuteten  Sinne  wurde  von  der  Doktrin  und  von  wissenschaftlichen
Vereinigungen  '!)  energisch  betont.  ?)

$  124.  3.  Die  nichtstreitige  Gerichtsbarkeit.?)  Die  Hauptmaterien  des
nichtstreitigen  Verfahrens:  die  Behandlung  von  Nachlässen,  die  Bestellung  von
Vormundschaften  und  Kuratelen  —  finden  in  zahlreichen  Einzelverträgen  gemeinsame
  Normierung.  Da  es  sich  hier  nicht  eigentlich  um  Akte  der  Rechtshilfe
  handelt,  sondern  um  selbständige  Akte  der  Gerichte  des  Staats,  in  dessen
Gebiet  sich  der  Nachlaß  des  Angeliörigen  des  anderen  kontrahierenden  Staats,
der  Unmündige,  dessen  Vermögen  usw.  befindet,  so  sind  die  hier  in  Betracht
kommenden  Normen  entweder  in  anderen  Verträgen  —  namentlich  den  Konsularverträgen
  —  oder  in  besonderen,  lediglich  jene  Materien  betreffenden  Verträgen
  *)  aufgenommen.5)  Bezüglich  der  Verlassenschaften  enthalten  die  Verträge
  in  der  Regel  sehr  eingehende  Vereinbarungen  über  das  Einschreiten  der
Konsulen  zum  Zwecke  der  Sicherung  und  Ablieferung  des  Nachlaßvermögens
der  im  Empfangsstaate  verstorbenen  Konnationalen  (Anlegung  der  Siegel,  Aufnahme
  des  Inventars  der  beweglichen  Güter  und  Effekten,  Anordnung  der
Versteigerung  jener  beweglichen  Nachlaßsachen,  die  dem  Verderben  unterliegen,
Verwaltung  und  Liquidierung  des  beweglichen  Teiles  des  Nachlasses  u.  s.  w.).
Bezüglich  der  Vormundschaften  s.  jetzt  das  Haager  Abkommen  oben  S.  374.

 

1)  S.  deren  Vorschläge  bei  Meili  a.  a.  O.  59  ff.;  Annuaire  XI,  115;  XIII,  279;  XIX,
115,  300,  XX,  84.

2)  Der  in  den  Jahren  1879,  1850  von  dem  Deutschen  Reiche  und  Österreich  unternommene
  Versuch,  einen  Rechtshilfevertrag  abzuschließen,  in  dem  auch  das  Konkursrecht  Aufnahme
  finden  sollte,  blieb  olıne  Erfolg.  Auch  die  Bestrebungen  der  Haager  Konferenzen
(1893,  1896,  1900,  1904)  in  der  Richtung  der  Herstellung  eines  Universalvertrags  blieben  ohne
Erfolg.  Es  wurde  (1904)  lediglich  ein  Vertragsmuster  für  den  Abschluß  von  Einzelverträgen
entworfen.  Vgl.  Meili.a.  a.  0.  72  ff.

3)  Boehm,  Handbuch  der  internationalen  Nachlaßbehandlung  (2.  Aufl.  1595);  v.  Bar,
Theorie  I  S.  117  ff.,  IUS.  471;  Lammasch,  HH  JIU  S.  451;  Rivier,  Principes  I  p.  345;
Asser-Rivier  l.  c.  p.  26  sq.

4)  Z.  B.  Vertrag  zwischen  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  und  Serbien  vom
6.  Mai  1881  (Nr.  89)  RGBI  1882)  „wegen  Behandlung  der  Verlassenschaften,  Bestellung  von
Vormundschaften  und  Kuratelen  .  .  .“

5)  Der  französisch-schweizerische  Rechtshilfevertrag  enthält  einige  Bestimmungen
über  Gegenstände  des  nichtstreitigen  Verfahrens.