Volltext : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8  430.  Tod  des  Bedachten;  Auslegung  d.  Vermächtnisses;  Anwachsung;  Unmöglichkeit.  869

VIII.  1.  Als  Gegenstand  des  Vermächtnisses  kann  alles  bestimmt  werden,
was  Gegenstand  einer  vermögensrechtlichen  Forderung  sein  kann,  namentlich
die  Lieferung  einer  individuell  oder  einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten
Sache,  die  Übertragung  einer  alten  oder  die  Begründung  einer  neuen  Forderung,
  der  Erlaß  einer  Schuld  usw.  Auch  die  Abtretung  der  Erbschaft  im
ganzen  oder  eines  Anteils  an  ihr  kann  Gegenstand  des  Vermächtnisses  sein
(„Universalfideikommiß“).

Beispiel.  A.  testiert:  „mein  alleiniger  Erbe  ist  mein  Sohn  B.;  doch  soll  er  an  seine
beiden  Schwestern  je  ½  der  Erbschaft  abgeben.“

2.  Das  Vermächtnis  ist  ungültig,  wenn  es  auf  eine  unmögliche  Leistung
gerichtet  ist.  Ob  die  Leistung  unmöglich,  ist  aber  nicht  nach  den  Verhältnissen
zur  Zeit  der  Errichtung  des  Vermächtnisses,  sondern  nach  den  Verhältnissen
zur  Zeit  des  Erbfalls  zu  bestimmen;  ist  das  Vermächtnis  aufschiebend  bedingt
oder  befristet,  so  schadet  eine  Unmöglichkeit  nichts,  die  zwar  zur  Zeit  des  Erbfalls
  besteht,  aber  vor  der  Erfüllung  der  Bedingung  oder  vor  dem  Herankommen
des  Termins  behoben  wird  (2171,  308).

Beispiel.  A.  bestimmt,  daß  B.,  sobald  er  Offizier  wird,  sich  aus  dem  Nachlaß  ein
Reitpferd  als  Vermächtnis  aussuchen  soll;  zufällig  hat  aber  A.  weder  zu  der  Zeit,  da
er  dies  Vermächtnis  anordnete,  noch  zur  Zeit  seines  Todes  ein  Pferd  besessen;  wohl  aber
gewinnt  sein  Erbe  C.  auf  ein  zum  Nachlaß  gehöriges  Los  zwei  Pferde.  Hier  kann  B.
eines  dieser  Pferde  für  sich  beanspruchen,  wenn  er  Offizier  wird,  nachdem  B.  jenen  Gewinn
  gemacht  hat;  dagegen  ist  das  Vermächtnis  wirkungslos,  wenn  B.  schon  vorher  Offizier
geworden  ist.

Der  Regel  zu  2  entspricht  es,  daß  eine  unmögliche  Leistung  rechtsgültig  für  den
Fall  vermacht  werden  kann,  daß  sie  binnen  30  Jahren  nach  dem  Tode  des  Erblassers
möglich  wird.

Analoge  Regeln  gelten,  wenn  das  Vermächtnis  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  verstößt
  (2171).

IX.  Das  Recht  eines  Vermächtnisnehmers  fällt  aus  den  gleichen  Gründen
fort  wie  das  Recht  eines  eingesetzten  Erben.  Hervorgehoben  sei,  daß  Vermächtnisse
  unter  Ehegatten  durch  die  Scheidung  ihrer  Ehe  unwirksam  werden
(s.  2077,  oben  §  400  III.

2.  Ber  Erwerb  des  Vermächtnisses.!
§  431.

I.  1.  a)  Der  „Anfall“  des  Vermächtnisses  an  den  Vermächtnisnehmer
geschieht,  gerade  wie  der  Anfall  der  Erbschaft  an  die  Erben,  kraft  Gesetzes,
sobald  der  Erblasser  gestorben  ist  (2176).  Es  ist  also  nicht  erforderlich,  daß
der  Vermächtnisnehmer  das  Vermächtnis  ausdrücklich  oder  stillschweigend  annimmt.
  Im  Gegenteil:  der  Anfall  geht  auch  dann  vonstatten,  wenn  der  Vermächtnisnehmer
  von  dem  Vermächtnis  nichts  weiß  oder  wenn  er  es  gar  nicht
haben  will.

1)  Brückner,  Vermächtniserwerb  (01).