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Ungeachtet die Einsendung der Verzeichnisse und Tarations= Urkunden über die zu
dem ins Feld abgeschikten Munitions. Reserve, Park auf dem Lande von Königl. Com-
missarien erkauften Pferden gleichbalden hätte geschehen sollen; so sind doch die meisten
der Königl. Landvogteien bis sezt noch damit im Rükstande geblieben, wodurch die Be-
zahlung der Prätendenten bisher aufgehalten worden ist. ,
DamitnundieVerkckuferderAllethöchstenIntentionSk.Kdnigl.Majestckt
gemaͤs befriediget werden können; so werden die betreffenden Königl. Landvogteien an die
schleunige Einsendung der vollständig genauen Tarations. Urkunden an die unterzeichnete
Behörde andurch erinnert.
Wobei zur Nachachtung angefügt wird) daß die Taration von den Königl. Kaufs-
Commissarien mitbeurkundet seyn muß. Stuttgart, den 29. Mai 1815.
Kdnigl. Kriegs= Departement. v. Phull.
Anordnung einer Feld-Post.
Nachdem Se. Königl. Maj. allergnädigst geruht haben) zur schnelleren und siche-
ren Beförderung der aus dem Königreich Württemberg an das Königliche im Felde ste-
hende Armee, Corps und von diesem in das Königrecch gerichtete Briefe, eine eigene
Feld- Post anzuordnen, und das Königl. Feld- Postamt in dem Königl. Hauptauartien
aufzustellen; so wird solches dem Yublikum mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß von
jezt an und künftig die zur Armee bestimmten Briefe bei den Königl. Ober-Post“ und
Post-Aemtern aufgegeben werden können, die sodann die weitere Spedition gehörig be-
sorgen werden. Stuttgart, den 2z. Mai 1815.
Konigl. Reichs= General Ober,- Post- Direction.
Rechts-Erkenntuisse des Khunigl. Ob. Appellations = Tribunals.
1) In der Revissons, Sache zwischen dem Herrn Fürsten von Waldburg, eil, Trauch-
burg, Königl. Reichs-Erb-Oberhofmeister, als Erben der Anne) geb. von Jeil, Witwe
des Grafen Wolfgang H#urich von Manderscheid-Kayl, Bekl. Imploranten, Revidenten,
und dem Herrn Grafen von Salm-Dyck-Reifferschein, Königl. Kammerherrn, und Er-
sten Srallmeister Ihrer Masestät der Königin, Kl. Imploraten) Revisen, Rüberstat,
lung der als Wittum bezogenen Früchten betreffend, wird die von dem Königl. Ober-
Dibunal ais Richter in Restuutorio den 11. Merz 1813. eröffnete Urthel bestätigt. Tu-
bingen, den 20. Mai 1815.
a) In der vormaligen reichskammergerichtlichen von dem Königl. Ober- Tribunal
durch partrorisches Erkenneniß vom lo. Jul. 13.73. entschiedenen Rechtssache zwischen
dem Herru Fürsten von Hohenlohe, Barkenstein und der Stadt= Gemeinde Oehringen
En an ##rtei betressend, wird der im Punkte der Liquidation unter richterlicher Vermitt-
lund eb#erhlossene Vergleich bekräftigt, 1b. eod.