Volltext : Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

858  Taration  der  Grundstücke.

Miteigenthümer,  welcher  seinen  Beitrag  zur  Unterhaltung  der  Sache  zu  leisten  außer
Stande  ist  oder  sich  vorsätzlich  der  Leistung  desselben  entzieht,  die  Ueberlassung  seines
Antheils  gegen  Werthersatz  zu  verlangen  (Preuß.  LR.  1.  17  §§  45—51).  Auch
bei  der  AusÜbung  von  Retraktrechten  werden  gerichtliche  Taxen  erforderlich,  wenn
der  Näherberechtigte  im  Falle  doloser  Uebertreibung  des  Kaufpreises  zu  dem  ihm
von  der  gemeinrechtlichen  Praxis  gewährten  Auskunftsmittel  greift,  das  Grundstück
gegen  den  taxirten  Preis  zu  übernehmen.  Nach  manchen  Gesetzen  ferner  dürfen
Grundstücke  bevormundeter  Personen  niemals  ohne  gerichtliche  Taxe  veräußert  werden;
  so  auch  nach  Preuß.  LR.  (II.  18  58  568  ff.),  während  nach  der  Preußischen
Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli  1875  die  Aufnahme  einer  Taxe  behufs  des
gerichtlichen  Verkaufes  von  Mündelgütern  zwar  zulässig,  aber  nicht  mehr  nothwendig
ist.  Ebenso  hängt  es  vom  Ermessen  des  Gerichts  ab,  ob  eine  Taxe  ausgenommen
werden  soll,  wenn  die  Genehmigung  zur  Veräußerung  des  Grundstückes  eines  Hauskindes
  durch  den  Vater  nachgesucht  wird.

Mit  der  T.  d.  G.  kraft  freiwilliger  Gerichtsbarkeit  ist  die  gerichtliche  Werthfeststellung
  nicht  zu  verwechseln,  zu  welcher  das  Gericht  im  Prozeß  berufen  wird.
Hierbei  ist  nach  heutigem  Deutschen  Prozeßrecht  das  Gericht  weder  an  das  Gutachten
  der  sachverständigen  Taxatoren  noch  an  bestimmte  Taxgrundsätze  formell  gebunden.
  Dies  gilt  daher  namentlich  auch  von  der  Festsetzung  der  Entschädigungssumme
  für  enteignete  Grundstücke,  die  im  Streitfalle  überall  definitiv  durch
Entscheidung  des  ordentlichen  Gerichts  der  belegenen  Sache  erfolgt.  Doch  sind  die
Rechtsgrundsätze,  nach  welchen  dabei  die  Werthbestimmung  stattzufinden  hat,  durch
die  Expropriationsgesetze  näher  normirt  (vgl.  d.  Art.  Expropriation).  Ebenso
hat  das  Gericht  über  den  Werth  einer  Liegenschaft,  ihrer  Erträge  oder  ihrer  Zubehörungen
  nach  freiem  Ermessen  zu  entscheiden,  insofern  derselbe  als  Werth  des
Streitgegenstandes  für  die  Zuständigkeit  des  Prozeßgerichts,  für  die  Zulässigkeit  der
Revision  oder  für  die  Höhe  der  Gerichtskosten  maßgebend  ist;  es  ist  aber  auch  hierbei
  einerseits  zur  Zuziehung  sachverständiger  Taxatoren  befugt,  andererseits  an  gewisse
  Rechtsgrundsätze  über  die  Werthbestimmung  gebunden  (vgl.  Deutsche  CPO.
§§  3—9  und  508,  Gerichtskostengesetz  vom  8.  Juli  1878,  §8  15—17).

Neben  den  gerichtlichen  Taxen  gelten  auch  Taxen,  die  von  anderen  dazu  ermächtigten
  Behörden  unter  öffentlicher  Autorität  aufgenommen  sind,  als  öffentliche
  Taxen.  Dazu  gehören  in  Preußen  und  sonst  vor  Allem  die  landschaftlichen
  Taxen,  welche  von  den  vom  Staat  normirten  und  privilegirten  öffentlichen
Kreditverbänden  der  Grundbesitzer  aufgerichtet  werden.  Das  Verfahren  bei  der  T.
d.  G.  durch  die  Preußischen  Landschaften  ist  in  deren  landesherrlich  bestätigten  Statuten
  und  Reglements,  meist  mit  gewissen  Unterschieden  für  inkorporirte  adelige  und
sonst  beleihungsfähige  Güter,  genau  geregelt.  Dabei  findet  zunächst  eine  örtliche
Abschätzung  nach  ein  für  allemal  feststehenden  Taxprinzipien  durch  eine  hierzu  ernannte
  Kommission  (in  der  Regel  aus  zwei  Landesältesten  und  dem  Syndikus  gebildet)
  statt;  darauf  folgt  die  Prüfung  der  Taxe  durch  Revisoren  (meist  zwei  andere
Landesälteste);  sodann  wird  die  Taxe  nach  gehaltenem  Vortrag  durch  Beschluß  des
landschaftlichen  Kollegiums  des  betreffenden  Bezirkes  festgesetzt;  endlich  ist  der  Rekurs
an  die  Organe  des  Gesammtverbandes  der  Provinz  (Generallandschaftsdirektion  und
von  ihr  an  den  engeren  Ausschuß)  zulässig.  Die  landschaftlichen  Taxen  sind  entweder
  Kredittaxen  oder  Subhastationstaxen.  Kredittaxen  werden  zur  Ermittelung
des  beständigen  Gutswerthes  ausgenommen,  wenn  die  Landschaft  um  ein  Darlehen
angegangen  wird.  Die  Beleihung  mit  Pfandbriefen  erfolgt  bis  zu  zwei  Dritteln
der  Taxe;  auf  Grund  älterer  Taxen  jedoch  nur  nach  vorgängiger  örtlicher  Taxrecherche,
  die  nie  zu  einer  höheren,  wol  aber  zu  einer  niedrigeren  Werthifestsetzung
führen  kann.  Subhastationstaxen,  bei  welchen  zu  dem  Kreditwerth  noch  der  abgeschätzte
  Werth  der  als  nicht  beständig  von  der  Kreditwerthschätzung  ausgeschlossenen
Nutzungen  und  Realitäten  hinzutritt,  wurden  früher  bei  jeder  nothwendigen  Sub-