Volltext : Sächsische Volkskunde.

Ed.  O.  Schulze:  Verlauf  und  Formen  der  Besiedelung  des  Landes.  105

In  ihrer  Wirtschaftsweise  und  in  der  Ordnung  der  inneren  Dorfangelegenheiten
  waren  die  Kolonisten  nur  an  die  Normen  und  Schranken  gebunden,
  die  sie  selbst  als  Wirtschaftsgenossenschaft,  als  Gemeinde  der  Nachbaren,
  in  ihrem  Dorfgericht  (Heimgerede),  gegebenenfalls  im  Einvernehmen
mit  dem  Grundherrn,  aufstellten.  Sie  sind  aus  späterer  Zeit  als  Dorfordnungen,
  Dorfwillküren,  Nachbarbeliebungen,  Dorfrügen  u.  s.  w.  bis  auf
unsere  Zeit  erhalten.  Auch  hier  zeigen  sich  schon  früh  die  Anfänge  eines
grundherrlichen  Einflusses.  Dieser  entwickelte  sich,  gestützt  auf  das  Obereigentum
  und  die  obrigkeitlich-polizeilichen  Befugnisse  der  Grundherren,  immer
übermächtiger,  seitdem  diese  anfingen,  unter  Ausdehnung  der  Dominialländereien
  die  Landwirtschaft  berufsmäßig  als  gewinnbringende  Unternehmung
(unter  Produktion  für  den  Markt)  zu  betreiben.

 

Natürlich  finden  sich  im  einzelnen  vielfache  Abweichungen  von  den  soeben
  als  typisch  geschilderten  Formen  der  Besiedelung.  Die  Voraussetzungen
waren  nicht  überall  die  gleichen.  Die  Verschiedenheiten  der  örtlichen  Bedingungen,
  des  Charakters,  der  Intelligenz,  der  materiellen  Lage  der  vertragschließenden
  Parteien  gab  schließlich  den  Ausschlag,  hier  mehr  zu  Gunsten,
dort  mehr  zu  Ungunsten  der  Kolonisten.

Die  wichtigsten  Punkte  wurden  aber  doch  immer  und  überall  festgehalten:
VBöllige  persönliche  Freiheit,  Fixierung  der  Leistungen,  erblicher  Besitz.  Die
persönliche  Freiheit  war  geradezu  die  Grundlage,  die  Voraussetzung  und  notwendige
  Begleiterscheinung  des  ganzen  Besiedelungswerkes.  Sie  wurde  selbst
unfreien  (flüchtigen)  Zuwanderern  zu  teil,  wenn  sie  Jahr  und  Tag  unangesprochen
  auf  Kolonistengütern  gesessen  hatten.  Auch  die  Sorben  erlangten
unter  dem  Einfluß  des  freiheitlichen  Zuges,  der  die  Kolonisation  durchwehte
und  trug,  allmählich  die  Lösung  ihrer  persönlichen,  rechtlichen  und  wirtschaftlichen
  Bindung.

In  den  verschiedenartigsten  Wendungen  wird  in  den  Ansiedelungsverträgen
  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  es  sich,  trotz  Zins,  nicht  um  irgend  eine
Art  hofrechtlicher  Güterübertragung,  sondern  um  freie  Leihe  handelt.  Nirgends
findet  sich  in  der  älteren  Zeit  eine  Beschränkung  des  freien  Abzugs.  Nach
Erfüllung  seiner  vertragsmäßig  übernommenen  oder  durch  Landes=  und  Ortsrecht
  und  -brauch  vorgesehenen  Pflichten  hinderte  den  Kolonisten  nichts,  sein
Gut  aufzugeben,  zu  veräußern  und  sich  in  anderer  Gegend  ein  neues  Heim
zu  bauen.

Freizügigkeit  der  Kolonisten  auf  der  einen,  Wettbewerb  der  Grundherren

von  1349  besaßen  sie  fast  überall  „zudicium  in  corpore  et  re“.  —  Erst  seit  dem
15.  Jahrhundert  begann  mit  Erstarkung  der  Fürstengewalt  eine  rückläufige  Bewegung,
die  aber  doch  den  „Schriftsassen“  den  Blutbann  lassen  mußte.