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rigkeit und dem Umfange des Untersuchungs, Geschéfes im Berhaͤltniß stehenden Revi-
ßons, Berdienstes an den. Revisor angehalten werden. Sndlich liegt.
e) den Revisoren ob, in den ihnen nach geschehener Ausbezahlung des dekretieten
Kosten= Betrags obgedachtermßen wieder zukommenden Inventur, und Theilungs, Insiru-
menten nachzusehen) ob für die Ausbezahlnag jener Kosten gehörig auittirt, auch von den
Interessenten, daß ihnen nicht mehr) als der dekretirte Betrag) abgenommen worden,
nach obiger Vorscheift beurkundet sei, wy sodann diesenigen dieser Aktenstücke, bei wel-
chen noch ein Anstand obwaltet, dem Oberamte zur weiteren Verfogung, die übrigen
eber der betreffenden Stadt= und Amtsschreiberei zur Außbemghrung in, der Registraeur
zuzustellen sind. " « "
0DieAufsichtüberdassnventukiundTheilungosKosteniWesenimAllgemeine-»
die Prüfung und Enescheidung der von den Revisoren vorgelegten, einzelnen Anstände
so wie die Kosten-Decretur, gehört zur Amts-Obliegenheit der Oberams#eute. Diese ha-
ben solchemnach ""·"
s)vondendurchbieRevisopenihnenübergrbenenJapenturenundTheilungmals-
bald Einsicht zu nehmen, sofort, wenn nichts zu erinnern ist, das Kosten-Verzeich iiß
mit dem oberamtlichen Genehmigungs-Dekrete zu versehen, wenn aber Durchftiche von
dem Revisor gemacht wordrn,) die von demselben deshalb angeführten Gründe zu prüfen,
nnd hiernach zu beurtheilen, ob entweder auf der Moderation zu beharren, oder ob solche
gleich, oder etwa nach vorheriger Vernehmung des Stadt, und Amtsschreibers, oder sei-
nes Substicuten, wieder aufzuheben sei. Damit jedoch, wenn im lezten Falle geg#en ihre
Enescheidung reclamirt werden sollte, die höhere Behörde um fo schneller und cherer uber
dergleichen Klagen cognosciren könne) so soll im leztern Falle über diese Aufhebung und
deren Gründe ein oberamtliches Protokoll aufgenommen, und solches dem Inventur, und
Theilungs-Geschäft selbst beigeschlossen werden. · «
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d.-:Izulassenzwogegen »
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sultat mit Anschluß des Protokolls an den Königl. T#lch-Norh gleichbald einzuberichten
ist; wie denn
n; d) uͤberhaupt die Oberamtleute nicht nur die sorgfaͤltigste Verrichtung und moͤglich-
ste Beschleunigung der ihnen selbst hierunter obliegenden Arbeiten sich angelegen seyn zu
lassen, sondern auch alles Fleisses darüber zu wachen haben, daß fámrliche vorstehende
UAnordnungen von den übrigen, hiebei beschäáftigten Ofsizialen durchaus aufs gewissenhaf—
teste und pünktlichste jederzeit voll#ogen, und fernerhin zu keinen gegründeten Rlagen über
gesezwidrige und unverhältnißmäßige Kesten-Anrechnungen Veranlassungen gegeben ver,
den mögen. Stuttg. den 24. Jan. 1815. Kön. Ministerten des Innern und der J#ilz
Von der VLühe. Graf v. Reischach