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gen, Klaͤgern, Appellanten, und dem Gotthardt Hagel in Schemmerberg, Bekl. Appella-
ten, Arrests, Verhängung betreffend, wird die Berufung wegen Mangels an einer Be-
schwerde verworfen, und Appellant in eine Fiscal, Strafe von 10 Thalern verurtheilt.
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5) In der aussergerichtlichen Appellations-Sache von dem Koͤnigl. Ober-Justiz-Col-
legium zwischen den Fideicommiß- und Allodial-Erben des Lieutenants Carl Ludwig Freis
herrn von Tessin zu Hochdorf, Erb, Ansprüche betreffend, wird unter Vermittlung des
Königl. Ober-Tribunals ein Vergleich gestistet. Tübingen) den 10. Okt. 1815.
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz= Colleglums.
1) In der Appellations' Sache von Gmünd zwischen Anton Flaig, Bürger und Bo
ker daselbst, Bekl. Anten,) sodann der Ehefrau des Bäkers Valentin Vegt ebendaselbst
Magdalena, geb. Storr, eum eur Kl. Atin, puncto actionis de dejelto, wurde theils
conbratorie, theils rekormarorie erkannt. Stuteg. den 9. Sept. 1815.
2) Die Nichrigkeitsklage der Johann Conrad Mayerschen Eheleutr zu Kaltenwestheim,
Oberamts Bessigheim, Beklagten Inten, wider Johanne Elisabethe, Ehefran des Schneis
ders Comad Krafft ebendaselbst, cum cur. legit. Kl. Jatin, p###o debiti, wurde als nicht
begründet von Amtswegen verworfen. Stuttg. den 13. Sept. 1815.
3) In der Appellations. Sache von Ludwigsburg zwischen Jakob Kienzle von Mög"
lingen uror. nomme, Anten,) und Christoph Friedrich Reichert & Cont. Aten, Aalprüche
an die einem Berschollenen angefallene Erbschafe berreffend, wurde wegen Mangels an
einer gegründeten Beschwerde non devolurorie erkannt. Ibid. eo#.
4) In der Nullitäten, Klag, Sache des Jakob Schramm und dessen Eheweibs geb.
Müller zu Zimmern Janten, wider die Erben des Johannes Störlen daselbst, Jaten) e#i
ne Erbtheilung betr.) wurde das von dem Unterrichter auögesprochene Erkenntniß als
nichtig kassirt. Stuttg. den 20. Sept. 1815.
Sine von der ehemaligen' Landschaft in Tettnang unterm 2. Mai 1796. den Liepi-
schen Waisenkindern zu Langenargen ausgestellte Obligation über ein Capital, Anlehen
von 200# fl. zu 5 pro Cent ist dem sezigen Bestzer, Anton Bachmor zu Langenargen, wel,
cher schon den 6. Jan 1709. Eigenthümer des Capitals geworden ist, verloren gegangen.
Es wird daher der allenfalssige Innhaber dieser Obligation aufgefordert, solche innerhalb
3 Monaten bei der General Staars, Schuldenzahlungs- Casse allhier zu produciren, und
leine etwaigen Ansprüche darauf zu erweisen, indem nach Verfluß dieses Termins dem
bisherigen Sigenthümer eine neue Obligation ausgestellt, und die verlorene Obligation
dadurch ungültig gemacht werden wird. Stuttgart, den 11. Okt. 1815.
Königl. General, Staats, Schuldenzahlungs Casse.
Se. Königl. Mas. haben Sich unterm 75. Okt. bewogen gesunden, den am Ki,