532 Rechtsprechung.
Inhalt und den Schutz des Eigentums an den Ufergrundstücken, namentlich
durch die nachbarrechtlichen Vorschriften, dargetan, daß der Klageanspruch
begründet, der Widerklageanspruch unbegründet ist. Diese Meinung ist aber
irrig. Abgesehen davon, daß die in Betracht kommenden Ufergrundstücke der
Parteien nicht „Nachbargrundstücke“ im Sinne des § 907 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind, da sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen etwa 6 Kilometer
weit von einander entfernt sind, ist die Anwendbarkeit der §§ 906, 907,
1004 auf den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb ausgeschlossen, weil es
sich in diesem nicht um Einwirkungen der im 8 906 bezeichneten Art handelt
und die angeführten Vorschriften überdies — unbeschadet der Vorschrift im § 26
der Gew.-Ordn. — nur den Anspruch auf Untersagung der ungebührlichen
Einwirkung, auf Beseitigung der Beeinträchtigung gewähren, Schadenersatz
aber nur beansprucht werden kann, wenn zur Eimwirkung, zu der Anlage ein
vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln hinzutritt, die Rechtswidrigkeit also auch
eine subjektive ist, auf einem Verschulden beruht (Planck, BGB. 1. und 2.
Aufl. Bd. 3 Erl. 4, a zu § 1004; Biermann, Sachenrecht des BGB.
2. Aufl. Bem. 3, c zu § 1004; Crome, System des DBR. Bd. 3 8 394
S. 280 und Note 19; jetzt auch Endemann, Lehrbuch des bürgl. Rechts
8 und 9 Aufl. Bd. 2 § 72 S. 474, 475 und Anm. 57 im Gegensatze zur
7. Aufl. Bd. 2 § 91, insbesondere Anm. 29). Nach dem schon Erörterten
hat aber das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten, nämlich ein von
ihr zu vertretendes fahrlässiges Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters, ohne
Rechsirrimm festgestellt. Urteil vom 5. Februar 1906 (2. Sen.) Reg. 1
r. 231/05.
C. Bayer. Oberstes Kandesgericht (Strafsachen).
Strafrecht; Strafprozeß.
StGB. 8 53. Notwehr. Art und Maß der Notwehrverteidigung
hängen in erster Linie von den Umständen des einzelnen Falles ab und sin
deshalb in ihrer Beurteilung dem Ermessen des Tatrichters anheimgestellt.
Hiebei hat der letztere nicht bloß den objektiven Sachverhalt, sondern auch die
subjektive Auffassung der Sachlage durch den Angegriffenen in Betracht zu
ziehen. Urteil vom 15. Februar 1906. Rev.-Reg. Nr. 46605.
StGB. 88 223, 223a. Gemeinschaftliche (gefährliche) Körperverletzung.
Zum Tatbestand des § 223a StGB. ist gleichzeitiges Handeln nicht erforderlich.
Es ist vielmehr eine von mehreren nach und nach verübte Mißhandlung
als eine gemeinschaftliche dann anzusehen, wenn deren einzelne Akte unmittelbar
auf einander folgen und jeder Täter wissentlich die Tat des anderen fortsetzt,
die Wirkungen der von dem anderen ausgegangenen Tätigkeit benützend oder
verstärkend. Der vorherigen Verabredung bedarf es nicht. Urteil vom
11. November 1905; Rev.-Reg. Nr. 321/05.
StGB. 259. Hchlerei durch „Verheimlichen“. Johann Sch. hat dem
Gutsbesitzer H. eine diesem gehörige Rolle Drahtgeflecht in der Absicht rechtswidriger
Zueignung hinweggenommen und in die Behausung seiner Eltern verbracht
und hierdurch ein Vergehen des Diebstahls nach § 242 des Strafgesetzbuches
verübt. ·«- ·
Gendarm R. fand gelegentlich einer gegen Johann Sch. gerichteten Durchsuchung
der gemeinschaftlichen Wohnung des letzteren un seiner Eltern die
vorerwähnte Rolle im Laubschuppen des Auwesens in einer Ecke liegend und