Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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fakion mit sihrer herrschaftlichen Steuer-Schuldigkeit Statt gegeben wird, wie dann 
auch dergleichen Forderungen an den vormals landschaftlichen Steuern nicht abgerech- 
net werden durften. 
6. Was das Srecurions-Verfahren zu Beitreibung der Steuern betrift, so find 
den Jahlungsfahigen, welche nur aus Morosstäé ihre schuldigen Steuern nicht entrichten, 
Effecten, Früchre) Vieh 2c. öffenrlich zu verkaufen, oder sind die Renitenten so lange 
einzuthürmen, bis ihre Halsstarrigkeit gebrochen und durch ihre Familie Zahlung ge- 
leister ist. Bei denjenigen aber, welche nicht zu jeder Zeit zu zahlen vermözen, ist mit 
der Erecution der rechte Zeitpunkt abzuwarten, nemlich bei dem unbemittelten Acker- 
Bauer die Zeit) wo er nach beendigten Feldgeschäften seine Früchte ausdreschen und oh- 
ne Schaden, verkaufen, oder wenn er enrbehrliches Vieh verkauft; bei Weingärtnern der 
erht bei Professtonisten die Zeit, wo ste gewöhnlich einen bessern Absas ihrer Waa- 
en habeu. 
den Insbesondere ist über dem schon längst bestehenden Gesetze streng zu halten, daß 
bei diesen Steuer-Contribuenten, wenn sie Grund-Eigenthum verkaufen, oder wenn 
#nelh Erblschaften anfallen, ihre Steuer-Schuldigkeicen eingezogen werden. 
g .. Folte sich bei den von den Oberaͤmtern vorzunehmenden Untersuchungen erge- 
en, da ,« . ·« 
aa) entweder die Amespfleg-Cassen bei den Gemeinden, oder 
b) diese bei den Steuer-Contribuenten, " 
an herrschaftlichen Sreuern nicht so viel ausstehen häctten, als sene zur Königl. General= 
Steuer= Lasse oder diese zur Amtsofleg= Casse schuldig sind; so ist dieses ein Beweis, 
daß gegen die längst bestehenden Gesetze herrschaftliche Steuer= Gelder zu Corporations- 
Ausgaben verwender worden find. 
lese Cassen sind daher mir Strenge zum Ersaß des Fehlenden anzuhalten, jedoch 
in Fällen, wo eine solch unordentliche Verwendung herrschaftlicher Stetzer= Gelder aus 
Noth geschehen, und im Augenblick der baare Ersaß derselben nicht möglich ist, wird 
den Worstehern gestattet, bei der Königl. Ober-Finanz-Kammer Borgfrist bis nächst 
Martini auszuwirken) oder, wenn solche nicht zugestanden werden kann, sich auf 
eine kurze Zeit, bis die zu andern Zwecken verwendeten Steuergelder wieder ergänze 
sind, durch Geldaufnahme,) woraus jedoch nie eine bleibende Passiv-Schuld werden 
darf, zu helfen. Sturegart, den 7. April 1816. 
4 Ad Mand. Sacr. Reg. Mloj. 
Bekanntmachung, den Posttransport von Wachstaffent betr. 
Auf erhaltenen ausdrücklichen Befehl Königl. Hochpreisl. Reichs-General= Ober- 
Post-Direction wird in Bezug auf die erlassene Bekannmachung das Verbot der Ver- 
fendung durch die Post von Wachs- Taffent und wachstaffentnen Hut-U-berzuͤgen betref- 
fend, nacherüglich zur öffenrlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer Mirtheilung von 
einer auswärtigen Postbehhrde kürtlich eine mit wachstaffetnen Hut-lleberzügen bepakte 
Kilte auf dem Postwagen in sreier Luft ohne alle dusere veramlaisende Ur#oche durch sich
	        
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