Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. 33. 1816. 223 
Koöniglich= Württember gisches 
Stagts= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, a7. Jul. 
  
Porschrift in Betreff der von den Oberämtern in ibren Berichten wegen der Aufnahme Wahn- 
finniger in das Irrenhaus beizubringenden Notizen; d. d. 25. Jul. 1616. 
Iln der General= Verordnung vom 11. Febr. 1810. über die neue Organisation der 
Waisen = Zucht= und Irren, Anstalten ist vorgeschrieben, daß die Aufnahme in das 
Jrrenhaus bei der Sektion der innern Administration nachgesucht, und für seden Irren 
das regulirte Kostgeld, entweder aus seinem Vermögen, oder von seinen Verwandten, 
falls sie zu seiner Uncerhaltung gesezlich verbunden sind, oder von der Gemeinde, wel- 
cher er zugehöre, nach den bestehenden Gesezen der Armen-Verforgung bezahlt werden soll. 
Da nun zur Ausmittlung der zahlungspflichtigen Personen und Cassen oft mehrere 
Berichte erfordert werden müssen, und hierdurch nicht selten die Bezahlung so verzögert 
wird, daß bei der Irrenhaus, Casse, die keine andere Zustusse, als diese Kostgelder hat, 
Geld-Verlegenheiten eintreten, so werden die Oberämeer angewiesen, in den an die 
Sektion der innern Administration wegen der Aufnahme Wahnsiuniger und Schwermü= 
thiger in das Irrenhaus zu erstartenden Berichten zugleich auch über die Verbindlichkeit 
zu den Kosten-Beitragen die erforderlichen Notizen vorzulegen. Zu diesem Zweke ist 
ein magistratisches Zeugniß über das Vermögen des Irren beizulegen, und falls dieses 
zu den Kosten hinreicht, anzuzeigen, ob die bessere oder die geringere Kost gewünscht 
werde. Ist aber das Vermögen auch zu Bezahlung der leßtern nebst den Bett= und 
Kleider-Geldern unzulänglich) so hat das Oberamt die Verwandten des Irren über die 
Beicräge, welche sie zu leisten vermögen, zu vernehmen, und solche festzusezen. Soll- 
ten diese sedoch den Aufwand nicht decken, so sind die Fffentlichen Cassen, aus denen 
das Ganze oder das noch Fehlende zu bestreiten ist, und das herkommliche Verhältniß 
ihrer Concurrenz anzugeden. Hiebei wird bemerkt, daß gewöhnlich zuerst die Gemeinde, 
welcher der Jrre angehöre, unter Zuziehung der örtlichen Stiftungen, s# weit diese oh- 
ne nachtheiligen Angriff ihres Vermögens beizutragen fähig sind, und, wenn in einem 
Oberamt eine Confraternität der piorum corporum bestehr, diese mit den öffentlichen 
Cassen der Gemeinde in das Mittel zu treten habe; weßhalb mit der betreffenden Srif-
	        
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