Nro. 33. 1816. 223
Koöniglich= Württember gisches
Stagts= und Regierungs-Blatt.
Samstag, a7. Jul.
Porschrift in Betreff der von den Oberämtern in ibren Berichten wegen der Aufnahme Wahn-
finniger in das Irrenhaus beizubringenden Notizen; d. d. 25. Jul. 1616.
Iln der General= Verordnung vom 11. Febr. 1810. über die neue Organisation der
Waisen = Zucht= und Irren, Anstalten ist vorgeschrieben, daß die Aufnahme in das
Jrrenhaus bei der Sektion der innern Administration nachgesucht, und für seden Irren
das regulirte Kostgeld, entweder aus seinem Vermögen, oder von seinen Verwandten,
falls sie zu seiner Uncerhaltung gesezlich verbunden sind, oder von der Gemeinde, wel-
cher er zugehöre, nach den bestehenden Gesezen der Armen-Verforgung bezahlt werden soll.
Da nun zur Ausmittlung der zahlungspflichtigen Personen und Cassen oft mehrere
Berichte erfordert werden müssen, und hierdurch nicht selten die Bezahlung so verzögert
wird, daß bei der Irrenhaus, Casse, die keine andere Zustusse, als diese Kostgelder hat,
Geld-Verlegenheiten eintreten, so werden die Oberämeer angewiesen, in den an die
Sektion der innern Administration wegen der Aufnahme Wahnsiuniger und Schwermü=
thiger in das Irrenhaus zu erstartenden Berichten zugleich auch über die Verbindlichkeit
zu den Kosten-Beitragen die erforderlichen Notizen vorzulegen. Zu diesem Zweke ist
ein magistratisches Zeugniß über das Vermögen des Irren beizulegen, und falls dieses
zu den Kosten hinreicht, anzuzeigen, ob die bessere oder die geringere Kost gewünscht
werde. Ist aber das Vermögen auch zu Bezahlung der leßtern nebst den Bett= und
Kleider-Geldern unzulänglich) so hat das Oberamt die Verwandten des Irren über die
Beicräge, welche sie zu leisten vermögen, zu vernehmen, und solche festzusezen. Soll-
ten diese sedoch den Aufwand nicht decken, so sind die Fffentlichen Cassen, aus denen
das Ganze oder das noch Fehlende zu bestreiten ist, und das herkommliche Verhältniß
ihrer Concurrenz anzugeden. Hiebei wird bemerkt, daß gewöhnlich zuerst die Gemeinde,
welcher der Jrre angehöre, unter Zuziehung der örtlichen Stiftungen, s# weit diese oh-
ne nachtheiligen Angriff ihres Vermögens beizutragen fähig sind, und, wenn in einem
Oberamt eine Confraternität der piorum corporum bestehr, diese mit den öffentlichen
Cassen der Gemeinde in das Mittel zu treten habe; weßhalb mit der betreffenden Srif-