3. Der gesetzliche
Vertreter
oder Bevollmäch-
138 Die Erweiterung des Antragsrechts. (§ 26.
Enthält eine beglaubigte Urkunde neben der Bewilligung
einer Eintragung auch den Antrag auf Eintragung, so
genügt die bloße Einreichung derselben an das Grundbuchamt,
ein Begleitschreiben oder besonderer Antrag ist nicht
erforderlich. 10) .
Soweit nach Art. 143 E.G. z. B. G.B. die Auflassung vor einem
deutschen Notar erfolgen darf, gilt dieser auch als ermächtigt, die Einschreibung
der Auflassung zu beantragen (vgl. unten S. 272 sub a).
3. Der gesetzliche Vertreter oder der Bevollmächtigte
des Antragsberechtigten. Derselbe hat dem Grundbuchamt seine
Legitimation nachzuweisen, 11) wobei hervorzuheben ist, daß die Vollmacht
nur dann nach Maßgabe des § 29 R.G.B.O. öffentlich beglaubigt
sein muß, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung
erforderliche Erklärung, wie z. B. die Eintragungsbewilligung
ersetzt werden soll.12) Auch ist im Falle der Auflassung eines Grundstücks,
sowie im Falle der Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts,
unter gewissen Voraussetzungen die Vollmacht stempelfrei.
Diese Begünstigung tritt nämlich ein, wenn die erforderliche
Einigung des Berechtigten und des anderen Theils durch Bevollmächtigte
bezw. durch einen Bevollmächtigten, welchem von beiden Seiten Vollmacht
ertheilt ist,1s) vor dem Grundbuchamt erklärt wird, und das der
Einigung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft, z. B. der Kaufvertrag,
von einem Notar beurkundet, und die Vollmacht zur Abgabe der zur
Auflassungserklärung bezw. zur Bestellung der Eintragung des Erbbaurechts
dem Bevollmächtigten, sei es dem Notar selbst oder einem
Dritten, in derselben Urkunde ertheilt worden ist. Ob dabei von der Vollmacht
Gebrauch gemacht wird, oder die Betheiligten selbst oder einer
derselben die Auflassung vor dem Grundbuchamt erklärt, ändert an
der Stempelfreiheit nichts.") Die Freiheit von der Stempelpflichtig-10)
Vgl. R. E. XXII S. 236; Entsch, des Kammerg. I S. 108.
11) Vyl. 88 172, 709, 710 B. G.B., 88 49, 54 H. G. B.; Spezialvollmacht
im Sinne des Preußischen Landrechts ist dem B. G. B. unbekannt.
12) Vgl. § 30 N.G.B.O.
12) Denn da hier das Rechtsgeschäft ausschließlich in Erfüllung einer
Verbindlichkeit besteht und somit eine Kollision der Interessen ausgeschlossen
ist, so kann der Veräußerer und Erwerber ein und dieselbe Person bevollmächtigen,
wie dies auch im Preußischen Recht zulässig war; vgl. § 181 B. G.B. und Entsch.
des Kammerg. XI S. 166, VI S. 132, IV S. 150; vgl. unten § 50 Nr. 2.
11) Vgl. § 31 R.G.B. O.; Komm. Ber. S. 15; 14/15. Sten. Ber. S. 4420;
Henle S. 183, 184.