uats
a)alle diejenige, deren Vaker, oder wenn si#e ausser der She erzeugt wurden, deren
Mutter zur Heit ihrer Geburt in der Sigenschaft eines Unterthans mit dem Staa##
in Verbindung gestanden ist, oder welche ausdrüklich zu-Unterthanen ausgenommen
worden sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthans= Verband entlassen worden
zu seyn, und ein anderwärtiges Heimath-Recht erworben zu haben; #
*b diesenigen, welche von heimathlosen Elrern zufällig innerhalb des Seaats= Gebiets
gebohren sind, so lange ste nicht in einem andern Staate das Uncerchanen= Recht
durch ausdrückliche Aufnahme erworben, oder sich daselbst mit obrigkeitlicher Be-
willigung verheirathet, oder darinn mit Connivenz der Obrigkeit zehen Jahre lang
ewohne) oder wenigstens als selbstständig ein Gewerbe getrieben haben;
c) Pertonen, welche zwar weder in dem Staas-Gebiet gebohren, noch zu Untertha-
nen daselbst ausgenommen worden, hingegen nach Aufgebung ihrer vorherigen staats-
bürgerrechtlichen Verhältnisse, oder sonst als heimatlos dadurch in nähere Verbin-
dung mit dem Staate getreten sind, daß sie mit obrigkeitlicher Bewilligung da-
selbst geheirathet haben, oder daß ihnen während eines Jeitraums von zehen Jah-
r#en stillschweigend gestattet worden ist, darinn ihren Wohnsit zu haben) oder als
lelbstständig ein Gewerbe zu treiben. ·
Zu Begruͤndung einer Ansprache an den Staat durch Verheirathung ist es nicht hinrei-
chend, daß der Geistliche in der gewöhnlichen Ordnung die Trauung vollzogen hat, son-
dern es wird erfordert) daß der Distrikts-Beamte, in dessen Amtsbezirk die Trauung
geschehen ist) dieselbe durch eine schriftlich ausgestellte amtliche Erklärung, als zuläßig
anerbannt hat.
K. 3. Wenn ein Landstseicher-ergriffen wird, der in einem Sctaat zufällig gebob-
ren ist, in einem andern aber das Unterthanen= Recht erwerben, oder mit obrigkeitlicher
Bewilligung sich verheirathet, oder durch zehenjährigen Aufenthalt und Treibung eines
Gewerbs sich einheimisch gemacht hat: so M der leztere Staat Vorzugsweise ihn aufzu-
nehmen verbunden. 6 , . v
TrittdasUnterchaaeniRechtineinmStagtmitdekVerheirathungehe-sehen-
«öhri·genWohm-ngoderGnvecbscreibungjinkinem«ande"knzusammen;so·istdaserste
bekhciwiß entscheidend. Ist ein Heimatloser in einem Staate mit obrigkeitlicher Be-
willigung in die Ehe getreten, in einem andern aber nach feiner Verheirathung während
des bestimmten Feitraums von zehen Jahren, als seßhaft oder gewerbtreibend) geduldes
worden, so muß er in dem lezkeren beibehalten werden.
#K. 4. Sind bei einem Vaganten keine der hier aufgezählten Bestimmungen an-
wendbar oder erweislich; #o hat dersenige Staat, wo er sich zufällig beßindec, ihn pro-
visorisch beizubehalten. 5 "
H.5.VerheirakhetePersonen-welblichettsGeschltchts-sinddemStaatezuzcotbeilety
welchem der Ehemann vermoͤg eines der angefuͤhrten Verhaͤltnisse zugehoͤrt. Wictwen
sind nach eben denselben Grundsähen zu behandeln z#s wäre dann, daß während ihres
Witewenstandes eine Veränderung einträte, durch welche ste nach den Grundsäßen die-
ser Uebereinkunft ein anderes Aufenchalts-Aecht erhielten. o