Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Minister) wenn er nicht selbst zur Berüksschtigung derselben sich bewogen sindet, 
auf die Entscheidung des Geheimen Raths auszusetzen hat; 
9) Anstände, welche sich bey Vollziehung der von dem Geheimen Rathe an einzelne 
Ministerial- Departements erlassenen Verordnungen und Verfügungen ergeben; und 
endlich ç 
10) alles, was dem Geheimen Rathe von dem Könige zur Berathung oder Aus- 
führung besonders aufgetragen wird. 
9. 5. Kein Mitglied des Geheimen Raths kann) außer dem Falle, wenn der Ge- 
genstand ihn persönlich angeht, von den eollegialischen Berathschlagungen dieses Colle- 
giums ausgeschlossen werden. 
K. 6. Die Geschäfte werden in verschiedenen Departements bearbeitet; diese sind 
1) Ministerium der Justiz; 
a) Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten; 
3) Ministerium des Innern; 
4) Ministerium des Kriegswesens; 
5) Ministerium der Finanzen; und 
6) Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
z. 7. Die Departements= Minister s'nd bey dem Geheimen Rathe in allen jenen, 
zu ihrem Departement gehörigen Gegenständen, welche vor das ganze Collegium gebracht 
werdrn mühen, in der Regel die Referenten, für welche aus der Zahl dersenigen Mit, 
glieder, welche keinem einzelnen Departcement vorstehen, Correferenten bestellt werden 
koönnen. Wird ausnahmsweise ein anderer Rekerent bestellt, so haben alsdann die De- 
partements-Minister das Correferat zu übernehmen. 
5#. S. Jeder Departements-Minister ist für dassenige, was er einzeln verfügt, eder 
was ihm vermöge des ihm zugewiesenen Geschafeskreises zu thun oder zu verfügen ob- 
liegt, persönlich verantwortlich. 
f.Das Ministerium der Justiz führt die Oberaufsscht über alle Civil= und Cri- 
minal= Justiz-Stellen) über den Tutelar-Rath, die Advocaten und Notarien.] 
Es ist dafür besonders verantwortlich, daß die schleunige und selbstständige Rechts, 
bflege nirgends und von keiner Seite gestört werde.
	        
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