Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

M 
I#s Loss gichen wefden. Am 23 24. u. 25. Jan. b. J. endiich, haden dlejenigen Militairpflichtigen, wel- 
sche am 1. Jan d. J. das 20 Jahr zurütgelegt, and das 25 noch nicht volleudet haben, und die in den 
Rekrurirungs- Listen der übrtgen Oberämier d.s Khvigreichs eingetragen siad, sich gegenwärtig in dem 
Stadedirections= Bekirk aufhalten, und sich nicht persbrlich vor ihrem Obecramt zu stellen haben, Vor- 
mttags 6 Uhr auf dem Hiesigen Rathhause zu erscheinen, damit sie nessen und vilitin und daun die 
aersorderlichen Scheine an ihre Oberämter gesandt werden können. Dey 12. Jon. 1676. 
Köomgl. Rekrurirungs-Commission der Reßidenzstadt GStuttgart. 
Stuttgart. Da in Folge eines allerbbchsten Dekrets der Kdnigl. Rekruttrungs -Sekrion die 
diesjährige Musterung und Revision der elruntrungs, Listen am 3. Febr. in allen Obermiern der Laud= 
-vogtel zugleich vollzogen werden wird, und bei derselben diejenigen Miltitairpflichtigen, welche am 
A. Ja. 18106. das 20füe Jahr zurückgelegt, und das 25ste Jahr noch nicht vollendet #eben, peisonlich 
Irscheinen muͤssen; so werden alle und jede Rekrutirungs- Pfichtige von dem angegebenen Alter, inso- 
fern sie nicht durch die vorliegenden früheren allerhochsten Vorschriften von persbalicher Srellung dei 
der Jahrs#musterung befreit find, hiedurch aufgeforden, sich ln den ersten Tagen des nächstkommenden 
Monats in tbrem Heimwesen elnzufinden, und bei den Ortsvorgese#ten zu melden, die Hoch= uan 
Wohlldbk. Polizeistellen aber ersachr, den sich in ihrem Oistrikte aufhaltenden, und nach den allerbch- 
#en Bestimmungen zur Jahresmusterung einberusenen MWilitairpflichugen der disscirigen Landvogtei zu 
jener Zeit den Aufenthalt daselbst nicht zu gestatten, und dieselbe in ihre Helmath zu weisen. Den 6. 
Jan. 1616. Kbnzk. Landoogztei Rothenberg. 
» Ludwsgshnks.DiedlesjöbtlgeMustmgwkwisionderNekroka-essifleuwitdiasies 
zweit-Oberamtden5.Fedk.undfolgendeccsevokgesommwerden-.Beiderelheubqudiejeaiges 
miljtsikpflichcigeuUnterkhauen,wetchemi,JamtqtdvasemLedeasjahsqagetketes,das25te 
sbeknochutchtpntükelegtbahen,.netschesuet.DickewnokadapekhsemmuntekEriunmmgasdie 
Strafen des Vrhehorfen vorgeladen, sich zu rechter Zeit in ihrem Heimwesen einzufinden und bei der 
Ortsobrigkeit zu melden; diejenigen aber, welche von dem persdnlechen Erscheinen bei der Musterung 
gesezlich befreit sind, haden die erforderlichen Zeugmise noch vorher urd spatestens bis zum 1. Fedr. 
einzuschicken, widrigenfalls sie als ungehorsam ausgeblleben angenommen werden wörden. Sedann ist 
'denjenigen, welche weiter als 5 Stunden von ihrem Geburts · oder Wobnert entfernt sind, gestattet, 
sich bei dem Oberamte ihres Aufenthalts meßen und von dem dortigen Oberamts- Arzt (iedoch keinem 
Cbirurgen, wie oft geschiehet,) vistriren zu lassen, dis Certisikate siad ader ebenfalls dis zum 1. Fedr. 
1616 vorzulegen, iudem soust die Fehlenden ebenmäßig als ungehorsam behandelt werden würden. Den 
1 Jan. 1616. beramr. 
Balingen. In dem hiestgen Oberamt wird die dißjébrige Musterung und Kevision der Rekru- 
d#ungs= Listen am 5. Gebr. ihren Anfang nehmen; es werden daher sämtliche Miliraupfnchrige von 20 
— 25 Jahren, mit Ausnahme derjenigen, welche sich nach den früher ergangenen allerhochsten Verord- 
nungen zur Musterung persdulich nicht stellen därfen, aufgeforderr, sich zu erwähnter Zeit in ihrer Hei- 
math einzufinden, und der Musterung anzuwohnen. De# 13. Jan. 1816. K. Oberamt- 
Besigbelm. In den ersten Tagen des Monats Febru#ars wird die dlesjährige Jahromusterung 
statt haben. Alle von Haus enrfernte E aus dem diesseitigen Oberomtsbezirke vom 26. 
dis 25ten Jahre, mithin alle, welche #t den Jahren 1701 — 1795. heboßern sind, werden daher ausge- 
fordert, entweder auf den 1. Febr. in ibrem Geburtso##t sich einzufinden, und sodann persdulich del 
der Musterung sich zu stellen, oder bel dem Oderamte ihres Aufenthalts-Orts sich visitiren zu laffen; 
die Zeugnißze aber laͤagstens bie zum t. Febr. an unterzeichnete Stelle nuin so gewißer einzusenden, als 
aie sonlen unter die Abwesende gesezt werden. Den 10. Jan. 1316. k Oberamt. 
Bbbllsngen. Da die Jahrsmusterung der Militairpflichtigen in dem hlesigen Oberamte den 5. 
bis 10. Fedr. 1616. vorgenommen werden wird; so wird es hierdurch dffentlich bekannt gemacht, mit 
der Ausforderung an die abwesenden Militairpflichtigen des hiesigen Oberamts von 20 bis 25 Jahren, 
welche nemlich dom 1. Jan. 1791 bis 54. Dec. 4795. geboren sind, daß fie sich entweder perfsdulich 
bei der Musterung auf dem hiesigen Rathhause einfinden, oder sich bri d##n Oberämee#r# ihrer dermali- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.