Nro. 8. 1816. as
Koͤniglich, Württembergisches
Staats- und Regitrungs-Blatt.
Samstag, 24. Febr.
Se. Königl. Mas. haben allergnädisst geruhe, in allerhöchstem Rescript vom 17.
Febr. die Trennung der bisher vereinigten Commun, Rechnungs. Revisorate der Oberäm-
ter Ellwangen und Crailsheim zu genehmigen, so, daß der bisherige Revisor
Baumann in tellwangen für dieses Oberamt allein bestimmt bleibt, dagegen zum Re-
visor für das Oberamt Crailsheim der bisherige Oberamts-Actuar zu Munfingen Carl
Heinrich Wilhelm Erhard allergnddigst ernanne worden ist. ·
DaderHekrFükstCaklsosephvonHohenloheisaxtbetggebetenhaHfein
DebitwesenutiterPetmittlungdesKönigi.ObersJustiziCollegiumsdurcheingütliches
Arrangement zu erledigen, oder in dessen Entstehung nach rechtlicher Ordnung ausein-
ander zu setzen: so werden hiemit alle diesenige sowohl innländische als auch auswärtige
Slaubiger, welche an gedachten Herrn Fürsten aus irgend einem Rechtsgrund eine For-
derung zu machen haben, öffentlich vorgeladen, Montag den 5. Aug. 1316. und an den
folgenden Tagen vor diesem Königl. Ober, Justiz-Collegium allhier durch hinlänglich im
Einzelnen oder gemeinschaftlich bevollmachtigte Anwälte aus der Jahl der hiesigen Ober-
Justiz= Prokuratoren zu erscheinen) ihre Rechts= Ansprüche mittelst Vorlegung der Be,
weis= Urkunden im Ortginal und in beglaubter Abschrift genügend zu liguidiren) die Vor-
zugs- Rechte derselben auszuführen, und ihre weitere der Lage der Sache angemessenen Er-
kldrungen vorzutragen,) da in dem entgegen geseßtten Falle alle diejenige, welche bei die-
sem Liqurdations, Verfahren nicht erscheinen, durch das sodann den 12. Nov. d. J. zu
eröffnende Präclusiv. Erkenneniß von der gegenwärtigen Vermögens= Masse werden aus-
geschlossen werden. Stuttgart, den s. Dec. 1815. K. Ober, Justiz= Collegium.
In der Debitfache des penssonirten Conducteur des Guickes Johann Friedrich Haug
z Stutegast wird nach sub dato 29. Mai 1812. erfolgter ESdictal= Ladung hierdurch zu
Recht erkannt) daß alle diesenigen, welche innerhalb des anberaumten peremtorischen Ter-