Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 22. 13r 7. L 
Koͤniglich Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Donnerstag, 17. Aortl. 
  
Rescript an sämmtliche gemeinschaftliche Oberämter und Magistrate des Köntgreichs, die Vr#lr- 
gung der Armen und die Wirksamkeit der Wohltytigkeits-Vereine betreffend. 
Den 15. April 18°7. 
Wilhelm 2c. 
Wir haben dem von Unserer Gemahlin Masestät und Liebden gestif- 
teten Wohlthätigkeits-Verein sehr gerne Unsere Königl. Beystimmung ertheilt, weil 
Wir theils die mittelst dieser Ausfält in Bewegung gesetzte Triebfeder der freywil- 
ligen Wohltbätigkeit) theils die zu Erreichung des guten Jwecks gewählten Mittely 
nahmenelith die Ernährung der Armen durch UArbeit, und ihre Verwahrung vor dem 
Bertel und Müssiggang als das Wirksamste ansahen, wodurch dem menschlichen Elen- 
de überhaupt zu aen Setnen, insbesondere aber in gegenwärtiger Noth gesteuert wer- 
den kann. 
Sehr gerne haben Wir in diesem Betrachte die guten und hülfreichen Wirkun- 
n vernommen, welche die gedachte Anstalt in dem größeren Theil Unserer Königl. 
ande bereits hervorgebracht hat, und Wir bezeugen daher allen sowohl Geistlichen 
als Weltlichen, die hiebey thätig mitgewirkt haben, und deren reges Gefühl ihre 
Pflichrübung erleichterte und unterstutzte, Unsere gnädigste Zufriedenheit. 
Wir würden daher die der Armuth ndthige Hülfe auch ferner gerne noch der 
freywilligen Liebe allein überlassen, wenn Wir nur alle Unsere Diener und vermög- 
licheren Unterthanen von gleicher Wärme beseelt gefunden hátten, und wenn es 
nicht Unsere Regenten-Pflicht erheischte, do, wo sich etwa der eigene Trieb zum 
Wedhlthun erloschen zeigen sollte, durch Gebote dem unglücklichen und bedräugten 
Theile Unserer Unterthanen zu Hülfe zu kommen. 6 
Wir erachten daher für nothwendig, theils durch gegenwürtige Verordnung zu 
bestimmen, in wiefern die Theilnahme an der Anstalt der Wohlthätigkeits= Vereine 
zu den Amtspflichten einiger Unserer Diener gehören solle, theils aber einige der 
frheren Landen-Gerehbe, welche die Erndhrung und Unterstützung der Armen als 
volkommene Pflicht darstellen) für die Daner der gegenwärtigen Theurung zu er- 
neuern. , ·· 
Wir verordnen daher: , , 
1.)DekEiniundAustritt-inBenIundaus-dem-WohlthätigkeitsWereinbleibt
	        
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