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kaslung entgegen gesehen werde, keine neue Steuer förmlich ausgeschrieben, sondern
einstweilen nur mit der in der Commnn= Ordnung vorgeschriebenen vorldufigen Er-
bebuns der directen Steuern nach dem Typus des vorigen Jahres fortgefahren wer-
den solle. «
Nachdem aber jene Erwartung wegen der eingetretenen allgemein bekannten Hin-
dernisse bis jetzt noch nicht hat in Erfüllung gehen können, die fortlaufenden Be-
dürfnisse des Staats hingegen gebietherisch fordrn,) daß die zu deren Bestreitung
nothwendigen Mittel ohne längern Verzug herbeigeschaft werden; So haben Wir,
gach Anhbrung Unsers geheimen-Raths, beschlossen, und verordnen) wie folgt:
1.) Die Staats-Steuer für den Jahrgang von Georgit 1816 bis 181). soll in-
der bisherigen Summe von
—.. Zwei Millionen, Viermal, Hundert-Tausend Gulden
unverzüglich umgelegt) eingezogen und an Unsere Ober-Steuer-Kasse eingelie-
fert werden. "
*) Die Oberämter haben an der see treffenden Steuerquote abzurechnen, nicht
nur was sie auf Abschlag bereits baar eingeliefert, sondern auch was sie an
derretirten Landtags= und andern Kosten bezahlt haben.
5.) Unseren Landvogtey-Steuer= Räthen, Ober, Cameral= und andern Beamten,
wird jedem in seinem Theile die schleunige und genaue Ausführung dieses
Unsers Befehls zur besondern Pflicht gemacht.
4.) Gegen die wahrhaft unvermöglichen Steuerpflichtigen ist mit der gebühren-
den Schonong nach Vorschrift der Instruction vom 7. April v. J. zu ver-
fahren. Gegeben, Stutegart) den 19. April 1817.
Auf Befehl des Königs.
Königl. Geheimer-Ratb.
Königl. Verordnung vom 27. April 1877.
Die Ausdehnung der den einzigen leiblichen Söhnen in Ansehung der Militär-Pflichtigkeie
ertheilten gesetzlichen Begünstigung auf Adoptiv-Söhne betreffend.
Da Se. Königl. Masestat zu verordnen geruhet haben) daß die in dem
Nekrurirungs-Gesetze vom 12. Febr. 1615. den einzigen leiblichen Söhnen, unter der
Bedingung der Unentbehrlichkeit derselben für ihre Eltern, in Ansehung der Militär=
Pflicheigkeit ertheilte Begünstigung auch bey den einzigen Adoptiv-Söhnen, unter der
gleichen Bedingung der Unentbehrlichkeit, Anwendung sinden solle; so wird solches
bierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht und zugleich den betreffenden Behörden
-zur Pflicht gemacht, in vorkommenden einzelnen Fällen nicht nur die Beweise über
die nach den gesehmäsigen Formen geschehene Vollziehung der Adoption selbst, son-
dern vornehmlich auch die Frage von der Unentbehrlichkeit der Adoptiv-Söhne für
ihre Adoptiv-Eltern einer genauen Prüfung zu unterwerfen. Stuttgart, den 2½7.
Toril 1617. Auf Befehl des Königs.
Königl. Geheimer-Ratb.