Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

183 
kaslung entgegen gesehen werde, keine neue Steuer förmlich ausgeschrieben, sondern 
einstweilen nur mit der in der Commnn= Ordnung vorgeschriebenen vorldufigen Er- 
bebuns der directen Steuern nach dem Typus des vorigen Jahres fortgefahren wer- 
den solle. « 
Nachdem aber jene Erwartung wegen der eingetretenen allgemein bekannten Hin- 
dernisse bis jetzt noch nicht hat in Erfüllung gehen können, die fortlaufenden Be- 
dürfnisse des Staats hingegen gebietherisch fordrn,) daß die zu deren Bestreitung 
nothwendigen Mittel ohne längern Verzug herbeigeschaft werden; So haben Wir, 
gach Anhbrung Unsers geheimen-Raths, beschlossen, und verordnen) wie folgt: 
1.) Die Staats-Steuer für den Jahrgang von Georgit 1816 bis 181). soll in- 
der bisherigen Summe von 
—.. Zwei Millionen, Viermal, Hundert-Tausend Gulden 
unverzüglich umgelegt) eingezogen und an Unsere Ober-Steuer-Kasse eingelie- 
fert werden. " 
*) Die Oberämter haben an der see treffenden Steuerquote abzurechnen, nicht 
nur was sie auf Abschlag bereits baar eingeliefert, sondern auch was sie an 
derretirten Landtags= und andern Kosten bezahlt haben. 
5.) Unseren Landvogtey-Steuer= Räthen, Ober, Cameral= und andern Beamten, 
wird jedem in seinem Theile die schleunige und genaue Ausführung dieses 
Unsers Befehls zur besondern Pflicht gemacht. 
4.) Gegen die wahrhaft unvermöglichen Steuerpflichtigen ist mit der gebühren- 
den Schonong nach Vorschrift der Instruction vom 7. April v. J. zu ver- 
fahren. Gegeben, Stutegart) den 19. April 1817. 
Auf Befehl des Königs. 
Königl. Geheimer-Ratb. 
Königl. Verordnung vom 27. April 1877. 
Die Ausdehnung der den einzigen leiblichen Söhnen in Ansehung der Militär-Pflichtigkeie 
ertheilten gesetzlichen Begünstigung auf Adoptiv-Söhne betreffend. 
Da Se. Königl. Masestat zu verordnen geruhet haben) daß die in dem 
Nekrurirungs-Gesetze vom 12. Febr. 1615. den einzigen leiblichen Söhnen, unter der 
Bedingung der Unentbehrlichkeit derselben für ihre Eltern, in Ansehung der Militär= 
Pflicheigkeit ertheilte Begünstigung auch bey den einzigen Adoptiv-Söhnen, unter der 
gleichen Bedingung der Unentbehrlichkeit, Anwendung sinden solle; so wird solches 
bierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht und zugleich den betreffenden Behörden 
-zur Pflicht gemacht, in vorkommenden einzelnen Fällen nicht nur die Beweise über 
die nach den gesehmäsigen Formen geschehene Vollziehung der Adoption selbst, son- 
dern vornehmlich auch die Frage von der Unentbehrlichkeit der Adoptiv-Söhne für 
ihre Adoptiv-Eltern einer genauen Prüfung zu unterwerfen. Stuttgart, den 2½7. 
Toril 1617. Auf Befehl des Königs. 
Königl. Geheimer-Ratb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.