Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Derjenige Joller, welcher diese Anweisung zu befolgen underläße, witd für seden 
Jall mie zwei kleinen Freveln bestraft werden. Stuttgare, den 3zz. April 1817. 
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gebildetenStändcn,Htiåd.igst,szugeschievmward-,inBeziehung»auf.die·fverath 
Dehlschlágersche Knaben und Töchtern gewidmete Lehranstalf zu verordnen-geruht: 
1.) Daß dielelbe, da fe im UAllgemeinen wie im. Besondete durch die damn ver- 
bundene Knaben-Schule einem öffentlichen Bedürfniß abhilfe, zur Staars- 
Anstalt erhoben, als solche unter die besondere öffentliche Aufsscht gestellt wer- 
dern und der öffentlichen Unterstützung, soweie sie derlelben bedar B¾ genießen 
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-.)istsuinerstenleitendenLehrekpskAnstakyeinimErziehungzkuddUnten-ichs- 
Jvesenehre-keuschuxdfprüctisch,gebildetet,"«an"mehrerenLehr-Anstalten"ekptob"s 
ter Mann, Naens Ramsauer, Inédigst ernannt worden, der von nun an 
. alle aus diesem. Verhältniß fliessende Gescháfte übernehmen wird. 6 
3.) Mit weniger Abänderung des neuesten Lehrplans werden einige Fächer, als: 
Zeichnen, Gesanglehre, Formenlehre, Geographie und Geschichte umfassender als 
bisher behandelt werden) jedoch ohnme daß die andern Lehrgegenstände, am 
wenigsten Religion und Latein darunter leiden. « ·· 
«4.)’DiephysischeBeråthujngdekKinderimpckvagogischaninnewirv«vorzügtichet 
Gegenstanddek.·!lqun·erksamkeitstyn,,und««werdenjüviesemEndewöchentlich 
zweymalvpmmächstetstnateati,·dieAbendstund-nvonsbissuhkzuTukm 
übungen mit den Knaben der Anstalt verwendet werden, Uebungen, deren 
Nutzen und Wichtigkeit zur gefahrlosen Entwicklung der Koͤrperkraft und 
Gewandheit der Jugend allgemein anerkannt ist. · 
5.) Die Monatgelder wie die übrigen Bebingungen bleiben unverändert; für die 
Turnübungen) die unentgeldlich gehalten werden, hat jeder, der sein Kind 
denselben beywohnen lassen will, jährlich nur 3. fl.;, als Beytrag zu Anschaf- 
fung und Unterhaltung der erforderlichen Geräthschaft und Gerüste, zu bezah- 
len. 
6) Dos Ditciplinarische der Anstast wird durch den bereits bestehenden Ausschuß 
unter Oberauföcht des, Königl. Ober.= Consistoriums geleitet. 
Königliches Ober= Coußstorium. 
Rechts: Erkenntnisse des Khniol. Ober-Tübunals. 
1.) In der Aopeklations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen 
den Erben des Cheiist. Wilt. Buhlers zu Meinhard) Bekl., Aten) nun Ntien, und 
Unkuͤndigung des Köoihl. Ober Confsstoriums, dle #feue Einrschkung der votmahls Oehlschlägerschea
	        
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