Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Dritter Band. (3)

74  Erstes  Buch.  Allgemeine  Lehren.  8  16.

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zeit  auf  allen  Gebieten  des  Völkerrechts  zutage  gefördert  hatte,  blieben  unberührt,
  so  z.  B.  die  wichtige  Materie  des  Neutralitätsrechts,  obwohl  die
Praxis  des  damaligen  Seekriegs  die  Grundsätze  der  bewaffneten  Neutralität
von  1780  und  jener  von  1800  mißachtend  alle  rechtliche  Ordnung  auf  diesem
Gebiete  vernichtet  hatte.  Die  positiven  Erfolge  des  Kongresses  liegen  vor
allem  auf  dem  eigentlich  politischen  Gebiet,  in  der  Herstellung  einer  neuen
Ordnung  und  des  Gleichgewichts  der  Mächte  (Vorbereitung  der  Konstituierung
des  deutschen  Bundes  und  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft,  Neutralisierung
  der  letzteren,  Gründung  des  Königreichs  der  Niederlande,  der  Realunion
  von  Schweden  und  Norwegen,  Restauration  der  Dynastien  in  Spanien,
Sardinien,  Toskana,  Modena  und  der  päpstlichen  Herrschaft);  für  die  Weiterbildung
  des  Völkerrechts  bedeutsame  Beschlüsse  waren  die  folgenden:  es
wurde  ein  Reglement  für  die  Klassifikation  der  diplomatischen  Agenten  festgestellt,
  das  Verbot  des  Negerhandels  sanktioniert  und  die  Freiheit  der  Schifffahrt
  auf  internationalen  Flüssen  als  Prinzip  des  allgemeinen  Völkerrechts
anerkannt.  '!)

Scheinbar  im  Interesse  der  Befestigung  der  durch  die  voraufgehenden
Ereignisse  schwer  erschütterten  völkerrechtlichen  Ordnung  griff  noch  im
Kongreßjahre  eine  Aktion  der  Souveräne  von  Oesterreich,  Preußen  und  Rußland
  in  den  Gang  der  Politik  und  die  Entwicklung  des  Völkerrechts  ein,  die
geeignet  war,  maßgebende  Voraussetzungen  der  Geltung  und  Herrschaft  des
Völkerrechts  in  Frage  zu  stellen.  In  Jahrhunderte  langer  Entwicklung  hatte
sich  die  Überzeugung  befestigt,  daß  die  völkerrechtliche  Ordnung  ohne  die
rückhaltlose  Anerkennung  der  Selbständigkeit  und  rechtlichen  Gleichheit  der
Staaten,  sowie  der  Freiheit  von  konfessionellem  Einfluß  nicht  gedacht  werden
kann,  und  daß  das  Objekt  jener  Ordnung  wesentlich  nur  in  den  Beziehungen
der  Staaten  und  nicht  der  Staatsoberhäupter  zu  erkennen  ist.  Allein  jene
Aktion  —  die  sogen.  heilige  Allianz  (geschlossen  zu  Paris  am  26.  September
1815)2)  war  das  ausschließliche  Werk  der  drei  Souveräne  ?),  stellte  das  Völkerrecht,
  die  nationale  und  internationale  Politik  einseitig  in  den  Dienst  konfessioneller
  Moral  und  inaugurierte  —  wie  die  Geschichte  der  Periode  von
1815—1840  zeigt  —  die  Herrschaft  einer  Art  natürlicher  Aristokratie  der
fünf  Großmächte  (Pentarchie),  sodaß  diese,  so  lange  sie  einig  waren,  ein
Protektorat  über  die  anderen  Mächte  ausübten.  Das  leitende  Prinzip
der  Politik  war  das  (von  Talleyrand  formulierte)  Prinzip  der  Legitimität.
  Es  handelte  sich  nicht  bloß  um  die  Wahrung  der  politischen  Neugestaltung
  Europas  durch  den  Wiener  Kongreß;  es  sollten  auch  die  bestehenden
Verfassungen  und  regierenden  Dynastien  aller  Länder  der  europäischen  Völker- 



1)  Die  Dokumente  s.  bei  Fleischmann  5,  17,  15,  23  und  den  Additionalartikel  zum
zweiten  Pariser  Frieden  vom  20.  November  15915  betreffend  die  Abolition  des  Negerhandels
(Fleischmann  22).

2)  Siche  das  Dokument  bei  Fleischmann  19.

3)  Um  deswillen  lehnte  der  Regent  von  England  —  der  nachmalige  König  Georg  IV.  —
den  Beitritt  ab,  weil  die  englische  Verfassung  die  Contrasignatur  diplomatischer  Akte  durch
den  verantwortlichen  Minister  fordert.