Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 4. 1817. 21 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regterungs-Blakt. 
  
Samstag, 18. Jan. 
  
Verordnung, den Pferde-Verkauf betreffend. 
Da Se. Königl. Masestät das WVerbot des Verkaufs von Pferden unter drei 
Jahren ins Ausland aufgehoben, und die Acceise von ins Ausland verkauften Pferden 
bei Fohlen unter zwei Jahren auf 6 kr. vom Gulden, und bei alteren Pferden auf z kr. 
vom Gulden herabgesezt haben; so wird dieses hiemit allgemein zur Nachricht und Nach- 
achtung bekannt gemacht. Stuteg. den 9. Jan. 1817. 
uf Befehl des Königs. Koͤnigl. Geheimer Rath. 
Aufbebung des Eingangs-Jolls vom Reis. 
Da Se. Königl. Majestd4c den Eingangs,= Joll vom Reis, unter der in der 
Derordnung vom 3 Nov. v. J. Nro. 3. enthalrenen Bestimmung, bis zum 1. Aug. 
1817 aufzuheben gnädigst geruht haben; so wird solches hierdurch allgemein bekannt 
gemacht. Stuttgart, den 16. Jan. 1877. 
UAuf Befehl des Königs. Königl. Geheimer Rath. 
Die Tügung der auf den Kdnigl. Cassen haftenden Jahlungs= Rückstände berr. 
Se. Königl. Majestde haben in Ansehung der auf den Königl. Cassen haften- 
den Zahlungs, Rükstände, worunter sedoch die von der Königl. Kriegs= Casse nicht be- 
riffen sind, beschlossen, daß zu deren allmahliger Tilgung ein besonderer Fonds aus den 
tiv, Ausständen gebildet werden soll, und zu dem Ende lgend- Anordnungen getroffen. 
1) Unter die Activ, Ausstände sind zu rechnen: alle verfallene unverzinsliche Posten 
an Geld und Naturalien aus der laufenden Administration, im Gegensaz von Ca- 
bital, Anlehnungen, unverfallenen Kaufschillingen u. d. gl. und der zu bildende 
neue Kilgangefonde umfaßt alle Ausstände, welche in den Rechnungen der Haupt- 
Scaacs,= Casse, der Ober, Steuer Casse, der Cameral, Verwaltungen, der Forst-
	        
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