Nro. 32. 1817. 7#
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 17. Méy.
Wiederholte Verordnung in Betreff der Verfügungen, weolche die Cherémier den Oberamts-Nerzten
· mitzutheilen haben.
Die General-Verordnung uͤber die Organisation der Mebicinal-Verfassung vom
März 1814. legt unter andern den Oberamtern (Staats- und Regierungs-Blatt
S. 1z3) auf: die Anträge und Anzeigen, welche ihnen von den Oberamts-Uerzten
gemacht werden, gehörig zu berückischtigen, letztere zu untersuchen), und je nach
der Ratur der Sache von Umtswegen zu erledigen) oder an die höhere Stielle zu
berichten, auch die Oberamts-Aerzte von der gertrosfenen Verfügung oder höhern
Entschliessung in allen Fallen aufs Bäldeste in Kenntniß zu sen.“
Da aber die Beobachtung dieser Vorschrift in mehreren Dberämtern zu unter-
bleiben scheint, so werden die Königlichen Obermier mirt der Weisung bieran er-
innerr, die von ihnen erlassenen, oder von höherer Stelle eingehenden Verfügungen,
soweit sse die Medicinalpolizei betreffen, den Oberamts--AUerzten sters, und ohne PVer-
jug gehörig mitzutheilen. Stuttgarc, den 5. May 1837.
Sekeion des Medicinal-Wesens.
Die von den jüngern Aerzten einzusendenden Speeimins bekreffend.
In der Instruktion für das Medicinol = Deparkemene vom 35. Juni 180).
(Staats= und Regierungs-Blatt S. 37) ist in dem F. 5. vorgeschrieben, daß die
angehenden Mledicinse Pracrici in der ersten Jeit ihrer Prapis alle halb Jahre ein
Specimen einzusenden haben. --
Da nun seit einiger Zeit diese Vorschrift von den betreffenden Aerzten nicht
gehörig beobachtet wird, so werden dieselben hiemit aufgefordert, derselben richtiger
nachzukommen, indem diejenigen, welche dieser Aufforderung kein Genuͤge leisten,