Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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bei Besetzung erledigter aͤrztlicher Stellen nicht beruͤksichtigt werden koͤnnen. Stutt- 
gart, den 5. May 1817. Sekeion des Medicinal-Wesens. 
Decret der in der Theurungs-Angelegenheit niedergesehten Commlssion an saͤnnntli 
. undstöftnngsslkckwamr. sBom 14. s S iche Kameral- 
Durch die) von einzelnen Beamtungen eingekommienen Anfragen sieht man ssch 
veranlaßt, in Beziehung auf den, durch das Geheimen Raths= Reseript, vom Jo. 
vorigen Monats angeordneten Verkauf der auf den Kameral= und Stiftungs= Kä- 
sten vorhandenen entbehrlichen Frucht-Vorräthe noch weiter bekanne zu machen, daß 
die Königliche Kameral= und Stiftungs-Beamten zum Verkauf dieser Früchte keine 
besondere Legitimation von der ihnen zunächst vorgesetzten Stelle abzuwarten, sondern 
mit der Abgabe der Frücht? unverzüglich anzufangen haben- 
In der General= Verordnung vom 30. vorigen Monats ist ausdrücklich enthal- 
ten daß die Früchte an alle diesenigen, welche sich mit den vorgeschriebenen obrig- 
keitlichen Zeugnissen ausweisen) ohne Rücksicht, zu welchem Kameral, Amts-Bezirke 
dieselbe gehhren) abgegeben- werden sollen da aber demungeachtet einzelne Ober-- 
und Kameral-Beamten in der Meinung stehen, daß die Einwohner eihes jeden Ober- 
oder Kameralamts-Bezirks auf die in diesen Bezirken vorhandenen Frucht-Vorräthe 
einen ansschließlichen Anspruch haben; so werden dieselben wiederholt auf jene Ver- 
ordnung verwiesen, und die Kameral-Beamten werden insbesondere dafür verant- 
wortlich gemacht, solang als nicht alle entbehrlichen Vorráthe ganz abgegeben sind, 
keinen? der Tüche- verlangt, und sich mic dem vorgeschriebenen Zeugniß ausweist, 
zu welchem Ober= oder Kameralamte er auch gehbre) unbefriedigt abzuweisen. 
Stuttgart, den 14. Mag 1817. « 
ie wegen der Theurung niedergesetzte Commission. 
Rechts-Erkenntnisse des Königl. Ober-Justiz-Kollegiums. 
1) In der Rechts-Sache der Ehefrau des Christian Kylius zu Berg cum cor. 
Kl., gegen den Frhrn. Jonathan v. Palm zu Eßlingen, Bekl., Eigenthums-Ansprüche 
an einen Wechsel von :4000 fl. sammt Zinsen, zur Zeit die Verlegung des Wech- 
hibnief betreffend, wurde auf die Edition des quaest. Wechsels erkannt. Den 25. 
pril 1817. 
2.) Auf Nichtigkeits-Beschwerde des Johann Melchior Ulrich zu Schwaikheim, 
als gewesenen Guͤtetpflegers des Christoph Raͤßer von da, Bekl. Inten, wider die 
Rechtsnachfolger der Bohlschen Pflegschaft ebendaselbst, Kl., Jaten, eine Ersas-Ver- 
bindlichkeit betreffend, wurde das Oberamtsgerichtliche Verfahren und Erkenntniß 
vom 3). Januar l. J. von Amtswegen aufgehoben, und zugleich wegen Einleitung 
dieser Fechtssache in den Weg der Ordnung das Angemessene verfügt. Stuttgart, 
den 35. April 1817. . « 
3.) In der Rechts-Sache des Königl. Baierschen Kronfiscals Welsch zu Sich- 
#täte, Kl. an einem, wider den Freiherrn Maximilian von Ulm auf Mittelbiberach
	        
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