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liche Reseript vom 26. May dem Volke frey, auf gesetzlichem Wege um
Einführung der Verfassung in Landständischer Hinsicht zu bitten, sobald solches
das Bedürfniß fühlen wird) solche Repräsentanten aus seiner Mitte zu wählen,
welche sein wahres Bedürfnif kennen, die ihm nicht großentheils fremd fsind,
und die so viele Liebe zu ihren Mitbürgern besitzen, um deren wahres Beste
nicht dem Eigennus, der Selbstsucht und der müßigen Spekaletion auszuopfern.
Die bisherigen Repräsentanten aber haben nunmehr aufgehört solche zu seyn, ihr
UAuftrag ist beendigt, daher sie auch nicht mehr befugt sind, weder eine Versammlung
unter sich; noch mit ihren Wählern, noch mit den Amts-Versammlungen zu halten,
und jede Art dieser Versammlungen sind die Königlichen Beamten verpflichtet,) nicht
au dulden, und wo sie versucht werden wollten, nach schleuniger Untersuchung so-
gleich zur Anzeige zu bringen) um die gesetzliche Ahndung nach aller Strenge ein-
treten zu lassen. - · «
DieKöniglichenOberämterwerdensdaherbefehligt,dseAmtsiVersammlungen,.
unter Vorlesung dieses, hievon in Kenntniß zu setzen, sie dadurch von der vollsten
Liebe des Königs, seiner Fürsorge für die Ruhe seines Volkes zu uͤberzeugen, und
sede Besorgnß zu #erstreuen, die bei furchtsamen Gemüthern über die Auflösung die-
ser Stände= Versammlung nestehen konnte, welche Furcht um so überstüssiger ist, da
kein guter Staats-Bürger der Theiluahme an einem Verbrechen gegen das Vater-
land, an einem Frevel gegen den Konig sich schuldig machen wird. Sturtgart,
den 5. Juni 1817. Ministerium des Innern. v. Kerner.
Die Wirderherstellung des Votenwesens betreffend.
Nachdem Seine Königliche Masest t in Beziehung auf den §. 35, der,
dem Kdnigl. Verfassungs-Entwurfe beigefügten, besondern Besiimmungen zu verord-
nen geruht haben, daß zu wohlthätiger Erleichterung der Gewerbtreibenden, und
überhaupt zur Belebung des Verkehrs im Innern des Königreiches die Communikation
der verschiedenen Landesgegenden unter sich und mit der Hauptstadt mittelst Land=
boten wieder gestattet werden loll; so wird dieses hierdurch bekannt gemacht, und den
Königl. Oberämtern aufgetragen) unter. Rücksprache mit den Staats-- und Amts-
Vorstehern und Kameralverwaltern ihres Bezirkes ihr Bedürfniß und ihre Ansschten
in dieser Beziehung der zu Vorbereitung der neuen Einrichtung des Botenwesens bei
dem. Departement des Gnnernn bestellten Commission vorzutragen und ju berichten,
wie hald und auf welche Art sie von Boten-Coursen Gebrauch zu machen wünschen.
Da es jedoch vornämlich auf die Aufhebung der bisher statt gefundenen Be-
schränkungen ankommen wird, und darauf Rücksicht genommen werden muß, eines
Theils, daß der Staats-Kasse und den Gemeinden bei Ausstellung von Boten keine
rötzeren Kosten verursacht werden, andern Theils daß diejenigen Boten, welche bis-
zꝛ zur Communikation mit den Posten aufgestellt waren, soviel möglich im Dienste
auf die eine oder andere Art beibehalten oder wieder verwendet werden; so haben die
Oberämter in ihren Berichten zugleich anzuzeigen., welche dergleichen Postboten bis