Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

278. 
liche Reseript vom 26. May dem Volke frey, auf gesetzlichem Wege um 
Einführung der Verfassung in Landständischer Hinsicht zu bitten, sobald solches 
das Bedürfniß fühlen wird) solche Repräsentanten aus seiner Mitte zu wählen, 
welche sein wahres Bedürfnif kennen, die ihm nicht großentheils fremd fsind, 
und die so viele Liebe zu ihren Mitbürgern besitzen, um deren wahres Beste 
nicht dem Eigennus, der Selbstsucht und der müßigen Spekaletion auszuopfern. 
Die bisherigen Repräsentanten aber haben nunmehr aufgehört solche zu seyn, ihr 
UAuftrag ist beendigt, daher sie auch nicht mehr befugt sind, weder eine Versammlung 
unter sich; noch mit ihren Wählern, noch mit den Amts-Versammlungen zu halten, 
und jede Art dieser Versammlungen sind die Königlichen Beamten verpflichtet,) nicht 
au dulden, und wo sie versucht werden wollten, nach schleuniger Untersuchung so- 
gleich zur Anzeige zu bringen) um die gesetzliche Ahndung nach aller Strenge ein- 
treten zu lassen. - · « 
DieKöniglichenOberämterwerdensdaherbefehligt,dseAmtsiVersammlungen,. 
unter Vorlesung dieses, hievon in Kenntniß zu setzen, sie dadurch von der vollsten 
Liebe des Königs, seiner Fürsorge für die Ruhe seines Volkes zu uͤberzeugen, und 
sede Besorgnß zu #erstreuen, die bei furchtsamen Gemüthern über die Auflösung die- 
ser Stände= Versammlung nestehen konnte, welche Furcht um so überstüssiger ist, da 
kein guter Staats-Bürger der Theiluahme an einem Verbrechen gegen das Vater- 
land, an einem Frevel gegen den Konig sich schuldig machen wird. Sturtgart, 
den 5. Juni 1817. Ministerium des Innern. v. Kerner. 
Die Wirderherstellung des Votenwesens betreffend. 
Nachdem Seine Königliche Masest t in Beziehung auf den §. 35, der, 
dem Kdnigl. Verfassungs-Entwurfe beigefügten, besondern Besiimmungen zu verord- 
nen geruht haben, daß zu wohlthätiger Erleichterung der Gewerbtreibenden, und 
überhaupt zur Belebung des Verkehrs im Innern des Königreiches die Communikation 
der verschiedenen Landesgegenden unter sich und mit der Hauptstadt mittelst Land= 
boten wieder gestattet werden loll; so wird dieses hierdurch bekannt gemacht, und den 
Königl. Oberämtern aufgetragen) unter. Rücksprache mit den Staats-- und Amts- 
Vorstehern und Kameralverwaltern ihres Bezirkes ihr Bedürfniß und ihre Ansschten 
in dieser Beziehung der zu Vorbereitung der neuen Einrichtung des Botenwesens bei 
dem. Departement des Gnnernn bestellten Commission vorzutragen und ju berichten, 
wie hald und auf welche Art sie von Boten-Coursen Gebrauch zu machen wünschen. 
Da es jedoch vornämlich auf die Aufhebung der bisher statt gefundenen Be- 
schränkungen ankommen wird, und darauf Rücksicht genommen werden muß, eines 
Theils, daß der Staats-Kasse und den Gemeinden bei Ausstellung von Boten keine 
rötzeren Kosten verursacht werden, andern Theils daß diejenigen Boten, welche bis- 
zꝛ zur Communikation mit den Posten aufgestellt waren, soviel möglich im Dienste 
auf die eine oder andere Art beibehalten oder wieder verwendet werden; so haben die 
Oberämter in ihren Berichten zugleich anzuzeigen., welche dergleichen Postboten bis
	        
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