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Von Seiten der Staͤnde wurden jedoch alle diese Anerbietungen mit der Er-
Urung erwiedert: -
«daidieKö«-Iigljch·eEntschließungmitdmVonists-ausgesprochenen
Okuuvsap,nschcubertineueuePerfassung,sonder-ourüberModisirationeu
der alten unterhandeln zu koͤnnen, sich nicht vereinigen lasse, daß alle Landes-
theile auf die alte Verfassung gleichen Anspruch zu machen berechtigt seyen, daß
die Herstellung dieser Verfassüng das einzige Mittel sey, wodurch der Staat
vom Abgrunde des Verderbens gerettel werden koͤnne, und daß sie daher
als Volks= Vertreter) denen die heiligsten Interessen des Vaterlands anver-
traut sehen, von einer solchen Forderung nicht abstehen koͤnnten.“
So entfernt solchemnach die Boffnung war, auf dem bisher betretenen Wege
in dem erwuͤnschten Ziele zu gelangen: so ließ man sich doch hiedurch von unvor-
droffener Verfokgung dieses Ziels nicht abwendig machen. In dieser Hinscht wurde
auch bey der am 1u. Jul. 1 815 beschlossenen Vertagung der Stände-WVersammlung.
ansdrücklich das Anfinnen beigefügtt - . «
·WUIFoctsctzungderumechanvlnngenständischeBevollmckchkigtezurückzulassem
welche so zu instruiren wären) daß man einer Vereinigung mit Grund ent-
gegensehen könnte.“ « « « ’
Mancrkläkteübekdieß,daß,penndieAafstequngeinerdoppeltmoderdkeii
fachen Anzahl von Bevollmächtigten den Ständen zur Beruhigung gereichen würde,
man derselben nicht entgegen seyn wolle, und nur die behatrliche Weigerung der
Ce-teren, welche jede Bestelluung von Benollmächtigen von sich ablehnten, wenn die-
sen nicht zugleich der Reprásentativ: Karakter des vormaligen Ausschuß-Collegiums
M'gestanden würde, derursachte endlich bey dem Verfassungs-Geschäft einen Still-
stand, bis dasselbe nach der am 15. October 1815 erfolgten Wiedereröffnung der
Stände= Versammlung mit erneuerter Thätigkeit fortgesetzt wurde. **4*½
Zwar gewährte die erste Singabe der wieder einberufenen Stände vom 36. Dc-
tober 1815 eine um so trübere Aussicht, als dieselbe immer wieder auf die früheren.
Diecussionen über das bey den Unterhandlungen zu Grunde zu legende Rechts-
Prinzis zurückkamen und die- Erwählung ihrer Bevollmächtigten davon dbhängig
Wachen wollten, daß die alte Verfassung, als eine für das ganze Königreich gültige
Regel, einzig mit dem Vorbehalte solcher Modiffcationen) welche nach beiderseitiger
Anerkenntniß nothwendig oder zweckmäßig seyen) feyerlich anerkannt würde .
Gluͤcklicherweise siegte aber der feste Wille 4% hochstseligen Königs, welcher die.
Erreichung des Hauptzwecks, einer dem Wohl des Ganzen angemessenen Staats-
Einrichtung, unverrückt im Tuge behielt, über alle Schwieriskeiten.
Durch bas Königliche Reseript vom 13. Rov. 1 115 und die demselben beige-
fügten 14 Jundamental . Punkte wurde offen und deutlich ausgesprochen, was die
gselammten Staars= Angehdrigen und jede, Klasse derselben von der künstigen. Ver
soflung zu erwarten haben sollen. ««"
»Es-vomausdrückliche-klärt,HaidieseVekfdssungmsfeinenVetheige-
gruͤndet werden solle, von welchen, wenn er einmal geschlossen sey, kein Theil