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ailf Abälderung des Sntwurfs gerichteten verschiedenen Commisstons, Anktäge lunter
5 Hauptpuncten, näámlich: dem s7 der Verantwortlichkeit der Staatsdiener „der
Förm der Volk4, Redrásentation!- der Peimanenz derselben, der Sicherstellung der
Sende in Eifüllüng ihres Berufs und der Staatt-Finanzverwaltung, als Gegen-
stände, worüber vor allei andern eine beruhigende Königl. Erklärung nachzusuchen.
wäre zusammengeskellt sind. 6 " "» "
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subewjlligew mit den Nechten der Krone und den Forderungen einer guten
Staats „Pe, wal#ung vereinigen ließe. ·
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vom-s-Wälinhterubekansspkccht,fölltesindieAugemdaßhiedukchalles
qichdpfkiå.,wagnurttnmtfzsvamspekLieb-Sk-MajtstkikzushkemgetrenenVolh
vonJhrem.Rechts-Gefüdl,.uadVoadejndringenden-Wunsche,durchWiederherstel-
sungeinesfesten-RechtszustandesRude,OrdnungjmdZufriedenheisindadbei
des-ure.and·3utucf-zsb·kmgen,erwarttttoekdenkönnte-
squ gleichföcmige,Scaatsvctwolmngxqußt»nunalleBestandtheiledestaigs
kein)z,xwovonkeimt-außerstockstille-einstdukchållßsthkhålktlissshttbeigkfühkkklls
unabwendbarenundvoudeaLandständenanerkanntenNothwendigfeitvondem
GanzengetæflutzpeqdenjoimzAlle.1lugehötigen·desselben-habengleichestaatsbüri
gerächt-»RechteuanflichtmyallesollenaodenWodlthateuvekVekfassunggleichen
Antheil nehmen. E—
Der Grundsatz, dasi Dder Wurrttemberger nur Gesetzen gehorchen dürfe, welche
mit Beistimmung der Volksvertreter gegeben worden sind, ist weit bestimmter, als
es in-den feüheren Lan###, Qerttagen geschrhen war- Ausgesprochen.
De Jufliz-Verwaltung #A1 Civily und Crimikal-Sachen ist vot jedem fremd-
artigen Einfluß gesschert, und statt des Vormaligem peinlichen Prseesses, welcher in
vielen Fällen mehr für ein Strafübel !als fürtieins Wohleha angesehen worden war/
werden selbstständige Eriminalgetschte in : Instanze#r aufgestellt werden) deren Er-
Kenntuisse nicht mehr #ie# vochin vo Ser landesherrlickken Bestätigung abhängig sind.
Für deh reqelmäßigen Gang der übrigen Landes-Admilstration i#K durch die
Collegial-Verfassund der Contralbehrden und die Sicherstellung sämmtlichet Staats-
diener vor willföhslichem E#tlassungen'#er Ber#etzungen h#lä#nglich gesorge.
-Vornehmlich aber ist, die Gemeinbe, Vexfastung bach deh-iteklsten Geundsäsen
eingerlchtet, welche in Hin ict die ungeseerte etwaltung des Bene PerKigen-
thums, und dle mbglichste Oeffentlichkeit und“ NöonnFfeio n Desorgll Ter. Ge