Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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ailf Abälderung des Sntwurfs gerichteten verschiedenen Commisstons, Anktäge lunter 
5 Hauptpuncten, näámlich: dem s7 der Verantwortlichkeit der Staatsdiener „der 
Förm der Volk4, Redrásentation!- der Peimanenz derselben, der Sicherstellung der 
Sende in Eifüllüng ihres Berufs und der Staatt-Finanzverwaltung, als Gegen- 
stände, worüber vor allei andern eine beruhigende Königl. Erklärung nachzusuchen. 
wäre zusammengeskellt sind. 6 " "» " 
»DieübrigenPerhaudlungenbezogensichgrößtenxheicsaufDiscusisonenübet 
ajcssekwkseakljchgjsowie-!ttndzallgkmeineRe«chtspkincipien",welche·keines·wegsdasas 
geeignet koarcs«?,’xtm kingegenscitggiskatmueaznsegründcmjuxddiejumTheilz 
inhersdnkicherbtftcruugenausgeacstetenMißvekjjcindiiissezuheben;nnddaSesut 
Käuigli.cheMai-stätSich,am,»Ende»übemugteI-,paßmsfdiesemWegezgkeis 
neInZiclezugelangcnsey,,soan·chlosscnSieSiduåeigcnecBewegung,-nit. 
lltijgehungivcdterpxitiseinzelne frdender Erörterungen,allesdagjenigecufeinmak 
subewjlligew mit den Nechten der Krone und den Forderungen einer guten 
Staats „Pe, wal#ung vereinigen ließe. · 
BrveitlenziyslatßmggnensMitqudessen,you-jeBeylageidessKönigtResckipts 
vom-s-Wälinhterubekansspkccht,fölltesindieAugemdaßhiedukchalles 
qichdpfkiå.,wagnurttnmtfzsvamspekLieb-Sk-MajtstkikzushkemgetrenenVolh 
vonJhrem.Rechts-Gefüdl,.uadVoadejndringenden-Wunsche,durchWiederherstel- 
sungeinesfesten-RechtszustandesRude,OrdnungjmdZufriedenheisindadbei 
des-ure.and·3utucf-zsb·kmgen,erwarttttoekdenkönnte- 
squ gleichföcmige,Scaatsvctwolmngxqußt»nunalleBestandtheiledestaigs 
kein)z,xwovonkeimt-außerstockstille-einstdukchållßsthkhålktlissshttbeigkfühkkklls 
unabwendbarenundvoudeaLandständenanerkanntenNothwendigfeitvondem 
GanzengetæflutzpeqdenjoimzAlle.1lugehötigen·desselben-habengleichestaatsbüri 
gerächt-»RechteuanflichtmyallesollenaodenWodlthateuvekVekfassunggleichen 
Antheil nehmen. E— 
Der Grundsatz, dasi Dder Wurrttemberger nur Gesetzen gehorchen dürfe, welche 
mit Beistimmung der Volksvertreter gegeben worden sind, ist weit bestimmter, als 
es in-den feüheren Lan###, Qerttagen geschrhen war- Ausgesprochen. 
De Jufliz-Verwaltung #A1 Civily und Crimikal-Sachen ist vot jedem fremd- 
artigen Einfluß gesschert, und statt des Vormaligem peinlichen Prseesses, welcher in 
vielen Fällen mehr für ein Strafübel !als fürtieins Wohleha angesehen worden war/ 
werden selbstständige Eriminalgetschte in : Instanze#r aufgestellt werden) deren Er- 
Kenntuisse nicht mehr #ie# vochin vo Ser landesherrlickken Bestätigung abhängig sind. 
Für deh reqelmäßigen Gang der übrigen Landes-Admilstration i#K durch die 
Collegial-Verfassund der Contralbehrden und die Sicherstellung sämmtlichet Staats- 
diener vor willföhslichem E#tlassungen'#er Ber#etzungen h#lä#nglich gesorge. 
-Vornehmlich aber ist, die Gemeinbe, Vexfastung bach deh-iteklsten Geundsäsen 
eingerlchtet, welche in Hin ict die ungeseerte etwaltung des Bene PerKigen- 
thums, und dle mbglichste Oeffentlichkeit und“ NöonnFfeio n Desorgll Ter. Ge
	        
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