Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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teschleunigen) und dasselbe der Frucht einer wohlwollenden Regierungs= Verwaktung 
ohne längere JZögerung theilhaftig zu machen) ergibt sich aus einem nur slüchugen 
Ueberblick über die seit Ihrem Regierungs= Antritte ergangenen Verordnungen, wo- 
durch nicht nur die Gesetzgebung der letzten 13 Jahre ohne Abwartung jener zuge- 
lagten Geset-Reviton in wesentlichen Puncten gemildert worden ist, sondern auch 
mehrere wichtige Institute der neuen Verfassung, noch ehe eine llebereinkunft im 
Hanzen zu Stande kam, in Wirksamkeit getreten sind. 
Der mancherley wohlthärigen UAbänderungen allzustrenger Straf-Gesetze und 
lästiger Finanz= und Polizei-Verordn##en. der Herstellung des Einstusses der 
Kirchen Couvente auf die Verwaltung und Verwendung der Local-Sciftungen, 
so wie der vorläufigen Einleitungen zu Verbesserung des Steuer-Wesens" zu He- 
bung der Mit#äuche im Schreiberei: Wesen, zu Wiedereinführung der Boten-An- 
Kalten, zu Aufhebung lästiger Feudal-Abgaben, zu Trennung des Kirchengutes vom 
Stacgtegut, zu Absonderung der Commnnal-Schulden von den Staats= Schulden, 
zu Organisation der Gemeinde-Deputirten w. nicht zu gedenken, sollten vorzüglich 
die am 3. Nov. v. J. geschehene Anordnung des Geheimen Rarchs, wodurch cines 
der wichtigsen Insticuee der fruhern Verfassung wieder hergestellt worden ist, die am 
13. Jan. d. J. erfolgte Wiedereinfuhrung des Commun-Wildschüsen= Instituts, 
welches als der Grundstein aller auf Verhücung und Verminderung des Wildscha- 
deno abzielenden Anstalten allgemein angesehen wird, die Verordnung vom So. Jan. 
in Verreff der Preßfreiheit, wodurch auch die politische Freiheit befestiget, und der 
wechselseitige Verkehr zwischen dem Volk und seinen Vertrtetern bedentend erleichtert 
worden ist, die vermöge der Verordnung vom :3. Jan. bewilligte Milderung der 
seit dem Jahr 1806 wegen der Volks= Entwaffnung ergangenen Gesetze, die am 
1. Februar provisorisch eingeführte. Verbesserung dee Stempel-Weseus und die Ver- 
ordnung, von eben demselben Tag in Betreff des vormaligen Kolonsal-Waaren= 
Imposts, als redende Beweise anerkaunt werden, wie sehr Seine Königliche 
Masestär geneigt „###s eigner freyer, Entschlietzung zuvorkommend zu be-n 
willigen, was die Ilfahe Ihrer Unterthanen befördern, und die Lasten derselben. 
crleichtern kann. « » . 
Wenn nach diesen Worousseßungen alles geschehen ist##was zu Befriedigung des 
Württembergischen Volks und seiner Vertreter ohne Noachtheil für, die Staats-Ver- 
waltung geschehen, konnte, wenn die dringenden Beschwerden bereits vorläufig geho- 
ben und, wenn aus den, alten Landes-Verträgen alles? was dem Wurttermberger 
a#s irgend einem gültiges Grunde theuer seyn mag, in die neue WVerfassung über- 
Hgetragen worden ist, wenn sogar, mehrere Bestimmungen hinzugefugt worden sind, 
wodurch die bürgerliche Freyheit auf eine in früheren rn ue gekannte Art erhöht 
und. erweitert wird; so ist nnnmehr unverkennhar der Zeitpunct eingetreten, wo eine 
weikere Nachgiebigfeit nicht nur zweckwidrig „sondern auch mit der Wurde des Ze- 
genten unverträglich und für den Staat verderblich seynn würde. Namentlich könn- 
ten Seine Königliche Majestat eine einfeitige landständische Verwaltung 
der Landes= Selder,eine geheum# ändische Kasle, ein Recht des Ausschusses, einset#-
	        
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