Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

22  I.  Verträge  mit  außerdeutschen  Staaten.

rührt  das  Recht  jedes  vertrag-  gemaakt  op  het  recht  van  elke
schließenden  Teiles,  Angehöri-  der  beide  contracteerende  Pargen
  des  anderen  Teiles  die  tijen  om  onderdanen  van  de

Urteils  in  den  im  Reichsstrafgesetzbuch  (in  der  Fassung  des  Gesetzes
vom  25.  Juni  18900  —  RGBI.  S.  301  ff.)  bezeichneten  Fällen  erfolgen:

l.  Nach  $  38  StGB.  kann  neben  einer  Freiheitsstrafe  in  den  durch  das
Gesetz  vorgesehenen  Fällen  auf  die  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht
erkannt  werden.  Die  höhere  Landespolizeibehörde  erhält  durch  ein  solches
Erkenntnis  die  Befugnis,  den  Verurteilten  unter  Polizeiaufsicht  zu  stellen.
Macht  die  Landespolizeibehörde  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so  ergibt  sich
daraus  für  sie  gemäß  $  89  Ziff.  2  StGB.  die  weitere  Befugnis,  den  Ausländer
aus  dem  Bundesgebiet  (Reichsgebiet)  zu  verweisen.

2.  Nach  $  284  Abs.  2  StGB.  ist  die  Landespolizeibehörde  befugt,  einen
Ausländer,  der  wegen  gewerbsmäßigen  Glücksspiels  rechtskräftig  verurteilt  ist,
aus  dem  Bundesgebiet  (Reichsgebiet)  zu  verweisen.  |

8.  Nach  $  862  StGB.  kann  bei  der  Verurteilung  auf  Grund  des  $  361
Nr.  3  bis  8  (wegen  Landstreichens,  Bettelns,  Müßigganges,  gewerbsmäßiger
Unzucht  usw.)  zugleich  erkannt  werden,  daß  die  verurteilte  Person  nach  verbüßter
  Strafe  der  Landespolizeibehörde  zu  überweisen  sei.  Durch
die  Überweisung  erhält  die  Landespolizeibehörde  Ausländern  gegenüber  die
Befugnis,  dieselben,  neben  oder  an  Stelle  der  Unterbringung  in  einem  Arbeitshause,
  in  einer  Besserungs-  oder  Erziehungsanstalt  oder  in  einem  Asyl,  aus
dem  Bundesgebiet  (Reichsgebiet)  zu  verweisen.

Im  allgemeinen  ist  schon  der  Kostenersparnis  wegen  die  Ausweisung
allein  vorzuziehen  (vgl.  Erl.  des  preuß.  Ministers  des  Innern  vom  29.  Oktober
  1880  —  MBl.  81  10  —  und  vom  4.  Februar  1899  —  MB.  S.  28).
Die  Unterbringung  und  die  Ausweisung  kommen  jedoch  besonders  in  Fällen
in  Betracht,  in  denen  nach  Lage  der  Verhältnisse  anzunehmen  ist,  daß  die
Verhandlungen  wegen  der  Übernahme  des  Ausländers  nach  seinem  Heimatstaate
  geraume  Zeit  in  Anspruch  nehmen  werden  (Erl.  des  Ministers  des
Innern  vom  23.  August  1900  —  IIb  8235  —  und  7.  Juni  1906  —  IVc  3986
—  MBil.  S.  215).

4.  Gegen  die  auf  Grund  des  $  181a  StGB.  verurteilten  Zuhälter  kann
sowohl  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  (vgl.  Nr.  1),  als  auch  auf  Überweisung
  an  die  Landespolizeibehörde  mit  den  im  $  362  vorgesehenen  Folgen
(vgl.  Nr.  3)  erkannt  werden.  In  beiden  Fällen  erhält  somit  die  Landespolizeibehörde
  die  Befugnis,  die  Verurteilten,  falls  sie  Ausländer  sind,  aus
dem  Bundesgebiet  (Reichsgebiet)  zu  verweisen.

Unter  Landespolizeibehörde  ist  die  höhere  Polizeibehörde  im  Gegensatz
  zur  Ortspolizeibehörde  zu  verstehen  (vgl.  Motive  zum  StGB.  S.  196).  In
Preußen  sind  dies  die  Regierungspräsidenten,  im  Landespolizeibezirk
Berlin  der  Polizeipräsident  von  Berlin.

Die  Frage,  welche  Landespolizeibehörde  in  den  einzelnen  Fällen  zur
Reichsverweisung  für  zuständig  zu  erachten,  ist  wie  folgt  geregelt: