22 I. Verträge mit außerdeutschen Staaten.
rührt das Recht jedes vertrag- gemaakt op het recht van elke
schließenden Teiles, Angehöri- der beide contracteerende Pargen
des anderen Teiles die tijen om onderdanen van de
Urteils in den im Reichsstrafgesetzbuch (in der Fassung des Gesetzes
vom 25. Juni 18900 — RGBI. S. 301 ff.) bezeichneten Fällen erfolgen:
l. Nach $ 38 StGB. kann neben einer Freiheitsstrafe in den durch das
Gesetz vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
erkannt werden. Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches
Erkenntnis die Befugnis, den Verurteilten unter Polizeiaufsicht zu stellen.
Macht die Landespolizeibehörde von diesem Rechte Gebrauch, so ergibt sich
daraus für sie gemäß $ 89 Ziff. 2 StGB. die weitere Befugnis, den Ausländer
aus dem Bundesgebiet (Reichsgebiet) zu verweisen.
2. Nach $ 284 Abs. 2 StGB. ist die Landespolizeibehörde befugt, einen
Ausländer, der wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels rechtskräftig verurteilt ist,
aus dem Bundesgebiet (Reichsgebiet) zu verweisen. |
8. Nach $ 862 StGB. kann bei der Verurteilung auf Grund des $ 361
Nr. 3 bis 8 (wegen Landstreichens, Bettelns, Müßigganges, gewerbsmäßiger
Unzucht usw.) zugleich erkannt werden, daß die verurteilte Person nach verbüßter
Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen sei. Durch
die Überweisung erhält die Landespolizeibehörde Ausländern gegenüber die
Befugnis, dieselben, neben oder an Stelle der Unterbringung in einem Arbeitshause,
in einer Besserungs- oder Erziehungsanstalt oder in einem Asyl, aus
dem Bundesgebiet (Reichsgebiet) zu verweisen.
Im allgemeinen ist schon der Kostenersparnis wegen die Ausweisung
allein vorzuziehen (vgl. Erl. des preuß. Ministers des Innern vom 29. Oktober
1880 — MBl. 81 10 — und vom 4. Februar 1899 — MB. S. 28).
Die Unterbringung und die Ausweisung kommen jedoch besonders in Fällen
in Betracht, in denen nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, daß die
Verhandlungen wegen der Übernahme des Ausländers nach seinem Heimatstaate
geraume Zeit in Anspruch nehmen werden (Erl. des Ministers des
Innern vom 23. August 1900 — IIb 8235 — und 7. Juni 1906 — IVc 3986
— MBil. S. 215).
4. Gegen die auf Grund des $ 181a StGB. verurteilten Zuhälter kann
sowohl auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht (vgl. Nr. 1), als auch auf Überweisung
an die Landespolizeibehörde mit den im $ 362 vorgesehenen Folgen
(vgl. Nr. 3) erkannt werden. In beiden Fällen erhält somit die Landespolizeibehörde
die Befugnis, die Verurteilten, falls sie Ausländer sind, aus
dem Bundesgebiet (Reichsgebiet) zu verweisen.
Unter Landespolizeibehörde ist die höhere Polizeibehörde im Gegensatz
zur Ortspolizeibehörde zu verstehen (vgl. Motive zum StGB. S. 196). In
Preußen sind dies die Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirk
Berlin der Polizeipräsident von Berlin.
Die Frage, welche Landespolizeibehörde in den einzelnen Fällen zur
Reichsverweisung für zuständig zu erachten, ist wie folgt geregelt: