Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

547.r 
J besineive theils guf weitere kiguidation erkannt. Seuttgare, den 24, 
uni 1817. « » I 
4.)·äu der Ationssache von Tübingen, zwischen Jakob Friedrich Deker daselbst, 
Kl. Anten, und dem dortigen Handelsmann Walker, Bekl. Aten, Insjurien betreffend, 
wurde wegen Mangels, jn den Fermalien non devolutorie erkannt. eod- 
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« J -k—-s. 
Se. Königl. Masestäát haben dem Kammerherrn Grafen von Leutrum- 
bie allergnädigste Erlaubniß ertheilt, den Königl. Preusischen Johanniter Orden an- 
zunehmen und zu tragen. 6 I 
Se. Koͤnigl. Majestaͤt haben, vermoͤge hoͤchsten Rescripts vom 20. d. M. 
den Canzler und Professor der Universtä zu Tübingen, Prälaten Dr. v. Schnur- 
rer und den Prälaten v. Cleß, General, Superintendenten von Urach mir Bei- 
behaltung ihres vollen Dienst.Sin ojnmens, in den Ruhestand zu versetzen geruht. 
Se. Königl. Masest &r haben, vermöge höchsten, Reseripts vom 25. Juni d. 
J. die erledigte evangelische Stadt, Pfarvei, zu. Gmund dem Pikar M. Jäger in 
Aalen gnadigst zu uͤbertragen geruht. 
Der kuris Candidetus Franz Neuffer, von Hall, ist nach erstandener Prü- 
fung in die Zahl der Königl. Advokaten aufgenommen, und bei dem Königl. Dber- 
Jux#iz-Collegium immarrikulirt worden. Stuttgert) den 16. Juni 1817. 
Der luris Cendidatus Sduard Schöbler, von Stuttgart) ist nach erstande- 
ner Prüfung in die Zahl ver Königl.-Abve####en aufgenommen, und bei dem Königl- 
Ober-Justizollegium immarrikulirt worden. Sturtgart, den 36, Juni 18277. 
. 
Saͤmmtlichen Kuͤnstlern, Handwerksleuten, Lieferanten und dergleichen, welche 
Arbeiten und Lieferungen für die unterzeichnete Stelle zu prästiren haben) wird hie- 
mit bekonnt gemacht, daß se *4#• 4% 
1.) ihre Zettel über geringe, und laufende Bau-,Urbeiten jedesmal :4 Tage nach vol- 
lendeter Arbeit. . «· 
:.)ZettelübekLiefec-ungenvouWaarenu.dergl.jedesmal.8·Tage-nachvollendes 
ter Lieferung und . 
5.) Verdienst-Zettel über bedeutendere Bau, Arbeiten aber wenigstens 6 Wochen nach 
vollendeter Arbeit und zwar sedesmal über jede besondere Arbeit auch besondere 
Zettel einzugeben und dagegen zu erwarten haben daß im ersteren Falle #4 
age, im aten 8 Tage und im Zten Wochen nach der Uebergabe der Zettel baare 
Bezahlung geleistet, nach Verfluß obiger Termine abe# auch kein Zeitel mehr 
angenommen werden wird. Stuctgart, den 20. Juni 1617. 
« ·«"·Königl-Bau-undGa-ten-Dgektaon. 
Zwiefalten. Mit Beziehung auf die vorliegende Generol-Verordnung vom 
½28. Juli 1616. Staats, und Regierungs-Blatt Nro. 53. werden alle diesenige 
Stistungs" Verwaltungen 7. Mucspflegen v. Bürgermeisterämter und Peivaten, welche
	        
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