Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nto. 45. 1817. 346 
Königlich-Württembergtsches 
Stqgats= und Regierungs-Blakt. 
M.-....—— 
Sanstag, 12. Juli. 
NRach eingelanfenen Berichten wird eine bedentende Jahl nusgewanderter Mürk, 
temberger wieder zurückkommen. Die Königl. Gränzbeamtungen erhalten daher den 
Befehi, denjeugen, welche bisher noch in keinen fremden Untertharrn blnd ge- 
treten s#d, Pässe, damu sie in ihre vorherigen Wohnorte zurückk hren können, zu 
ertheilen, weil die Verträge mit den benachbarten Staaten das Zurückschieben die- 
ser heimathlosen Leute nicht gestatten. Es ist aber denselben in den Pässen der kür- 
1oe, We zur Reise vorzuschreiben, damit ste nicht im Lande auf dem Bettel um- 
erziehen. ç « . 
Die Königl. Oberämter und fämmtliche Landes-Polizei= Stellen haben diesenige, 
welche den vergezeichneten Weg verlassen sollten, auf denselben mit Strenge zurück- 
zuweisen. Den Vorstehern der Ortschaften aber, in welche die Ausgewaad#rten 
murückkommen, wird aufgegeben, dafür zu sorgen, daß diese Menschen nicht’dem- 
Mässigange sich erseben, und den Kommunkassen zur Last fallen. Es sind deswegen 
diesenige, welche nicht auf andere erlaubte Urt Erwerb und Nahrung finden, zum 
Dienen um Daglohn und zu Commnnarbeiten gegen billige Bezahlung mit Nach 
druck anzuhalten, und überhaupt in steter Aufscht zu halten, bis durch weitere 
höbere Anordnungen angemessene Maasregeln gegen diese Leute ergriffen sern werden, 
welche durch wohlgemeinte Warnungen sich nicht abhalten ließen, dem Elend entge- 
gen zu gehen, und nunmehr gröstentheils als Bettler zurückkommen, und den Ge- 
meinden zur Beschwerde werden. Stuttgark, den 5. Juli 13:7. 
«" dinisterium des Innern, v. Kerner. 
Verordnung, den Abtrag und die Betreibung schuldiger Fruchtlieferungen betreffend. 
Duin sschen Königl. Kameralämtern wird auf die bisher eingesn#nmien 
bielen#großenheils noch unerledigten Geluche der Zebentbeständer und Gültleute, 
worin sie theils um Nachlaß, theils um Anborgung und theils um Ansetzung eines
	        
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