Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 49. " 181½ 7 561 
Königlich-Württembergisches 
Skaaks, und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 9. August. 
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Königl. Verordnung wegen des Instituts der Cautionen, vom 7. August 1817. 
— — Wilhelm, 
Von Gottes Gnaden König ven Württemberg. 
Wir haben in Ansehung der Cautionen der öffentlichen Diener, nach Anhörung 
Unsers Geheimen-Raths beschlossen, und verordnen, wir folgt: ⅞l 
I.) Das durch die Königl. Verordnung vom 15. März 1809. errichtete Justi= 
tut der Cautionen ist aufgehoben. « 
11.) In Zukunft sind nur noch die mit einer Kassenfuͤhrung oder Verwaltung 
beauftragten Diener, worunter alle in d. 6 der erwaͤhnten Verordnung von 
15. Maͤtz i809 aufgezaͤhlten Beamte zu rechnen, zur Leistung einer Amts- 
Caution verbunden, welche kuͤnftig hin nicht in baarem Geld, sondern durch 
Bürgschaft oder Unterpfand in der Maaße, wie es vor dem 13. Märjz 
15os. gehalten wurde, zu stellen ist 
III.) Die Cautionen-Kasse wir aufgelößt, die in dieselbe eingelegten Cantions— 
Capitalien aber werden auf die allgemeine Staats-Schulden-Jahlungs-Kasse 
zur Vermurung und Rückzahlung übernommen. 
IV.) Die bisherigen baar eingelegten Cautions-Vapitalien derjenigen öffentlichen 
Diener, welche keine Kasse oder Verwaltung zu führen haben, können eben- 
so, wie andere Staats-Kapitalien, aufgekündiget werden; die Cautions-Ka, 
pitalien der Kassenbeamten und Verwalter hingegen bleiben bis zu deren Ab- 
kommen von ihrem gegenwärtigen Amt unaufkundbar, und find erst, wenn 
dieser Fall eintritt, an sie oder ihre Erben, sedoch ohne westere vorz##ngige 
Aafkündigung, von der allgemeinen Staats-Schulden-Zahlungs-Kasse kaar zu- 
vück zu bezahlen.
	        
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